Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Anlage XII. 
  
Zur Beförderung von Vieh. 
(K. Tr. O. §. 49.) 
1. Vieh darf beim Verladen weder zu eng, noch zu lose gestellt werden; 
Querstellung zur Bahn, Leib an Leib, ist die Regel. 
2. Kleinvieh ist von den schweren Stücken mindestens durch feste Flankir- 
bäume zu trennen. 
3. Bei großer Hitze, wie bei regnerischer kalter Witterung ist eine Ueber- 
dachung der Wagen wünschenswerth; in Wagen mit dichten Wänden ist für 
steten Luftzug durch die Thüren zu sorgen. 
4. Für jeden mit Vieh besetzten Wagen ist ein Wärter nöthig, der erforder- 
lichenfalls auch während der Fahrt in demselben bleibt und der für die Nacht- 
zeit seitens der Eisenbahnverwaltung mit einer gut brennenden Laterne zu ver- 
sehen ist. 
5. Futter und leicht feuerfangende Streu darf in den Wagen nicht mit- 
geführt werden. Die Fütterung des Viehes findet nur bei längerer als 24 stündiger 
Fahrt an den berührten Viehtränkstationen statt, sofern die Betriebsverhältnisse die 
Ausladung und Aufstallung des Viehes auf 6 bis 8 Stunden gestatten. Der 
Futterbedarf wird seitens der Militärverwaltung sichergestellt. 
6. Das Tränken des Viehes ist auf die Viehtränkstationen und die dort 
zulässigen Aufenthalte beschränkt. Die Tränke ist nach Bedarf durch heißes Wasser 
vorzuwärmen. 
7. Ueber die Reinigung und Desinfektion der Viehwagen siehe §. 45, ₂ und ₃.   
 
	        
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