Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Für das 
Nr. Bezeichnung der Transporte. Kilometer 
Pfennig. 
11.      Vierrädrige Fahrzeuge, auch solche Geschütze, ganz oder in ihre 
Einzeltheile auseinandergenommen, werden zu den Sätzen für 
Stückgut (Nr. 13) abgefertigt, unter Berechnung der Fracht 
für mindestens 1 000 kg für jeden verwendeten Wagen und 
jede Sendung. 
Zu 10 und 11. 
Stellt sich die Wagenladungsfracht (Nr. 12) billiger, so 
wird die letztere berechnet. 
IV. Militärgut. 
1. Wagenladungen. 
12. a) Für einen Wagen bis zu 6 000 kg Befrachtung 25 
b) Für einen Wagen von mehr als 6 000 kg Befrachtung 35 
  
Außerdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr 
von 6 ℳ für den Wagen. 
Zu 12. 
a) Bei Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse in 
Packgefäßen und von mehr als 1 000 kg Gewicht wird 
die Fracht mindestens für eine Wagenladung berechnet. 
Müssen bei Sendungen von Sprengstoffen Schutz- 
wagen eingestellt werden (Betriebs-Reglement Anlage D I 6), 
so ist die Vergütung stets für zwei Schutzwagen nach 
dem Satze Nr. 16 zu entrichten. Diese Vergütung fällt 
jedoch dann fort, wenn die sämmtlichen erforderlichen 
Schutzwagen mit anderen Militärtransporten besetzt werden. 
Für die in Schutzwagen beförderten Militärtransporte 
sind die Beförderungsgebühren nach den sonstigen Sätzen 
dieses Tarifs zu entrichten. 
b) Für Wagenladungen bis zu 6 000 kg können Wagen 
von mehr als 6 000 kg Tragfähigkeit und für Wagen- 
ladungen von mehr als 6 000 kg können Wagen von 
 
	        
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