Nr.
— 106 —
Bezeichnung der Transporte.
Für das
Kilometer
Pfennig.
16.
17.
18.
19.
20.
Schutzwagen, welche gemäß Betriebs-Reglement, Anlage D I 6
vor und hinter Wagen mit Sprengstoffen einzustellen und
nach Anmerkung a zu Nr. 12 zu berechnen sind, sowie Sperr-
wagen, welche zwischen andere Wagen im Interesse der Be-
triebssicherheit leer eingestellt werden müssen, für den Wagen
VI. Beförderung von Lokomotiven, Tendern, Eisenbahnwagen
aller Art, welche der Militär- oder Marineverwaltung eigen-
thümlich oder durch Erbeutung oder miethweise angehören.
(Im Kriege.)
Lokomotiven und Tender auf eigenen Rädern oder Trucks, für
1 000 kg
Personen-, bedeckte oder offene Güterwagen und alle anderen
zum Transport dienenden Eisenbahnwagen:
a) unbeladen, für den Wagen . ..
b) beladen, für den Wagen
Sanitätszüge, für den Wagen .
VII. Entschädigung für Bewegung leerer Wagen der Eisenbahn-
verwaltungen.
Für jeden zum Zweck von Militärtransporten auf schriftliche
oder telegraphische Anordnung einer Militär-Eisenbahnbehörde
über eine von den betreffenden Militärtransporten nicht be-
rührte Bahnstrecke leer zu führenden Wagen, bei der Heran-
ziehung aus dem Bereiche einer anderen Verwaltung, bei der
Rücksendung an die Eigenthümerin und bei der Ablenkung
von Militärzügen . . . ..
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