Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

  
Nr. 
— 106 — 
  
  
  
  
Bezeichnung der Transporte. 
Für das 
Kilometer 
Pfennig. 
  
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
  
Schutzwagen, welche gemäß Betriebs-Reglement, Anlage D  I 6 
vor und hinter Wagen mit Sprengstoffen einzustellen und 
nach Anmerkung a zu Nr. 12 zu berechnen sind, sowie Sperr- 
wagen, welche zwischen andere Wagen im Interesse der Be- 
triebssicherheit leer eingestellt werden müssen, für den Wagen 
VI. Beförderung von Lokomotiven, Tendern, Eisenbahnwagen 
aller Art, welche der Militär- oder Marineverwaltung eigen- 
thümlich oder durch Erbeutung oder miethweise angehören. 
(Im Kriege.) 
Lokomotiven und Tender auf eigenen Rädern oder Trucks, für 
1 000 kg 
Personen-, bedeckte oder offene Güterwagen und alle anderen 
zum Transport dienenden Eisenbahnwagen: 
a) unbeladen, für den Wagen . .. 
b) beladen, für den Wagen 
Sanitätszüge, für den Wagen . 
VII. Entschädigung für Bewegung leerer Wagen der Eisenbahn- 
verwaltungen. 
Für jeden zum Zweck von Militärtransporten auf schriftliche 
oder telegraphische Anordnung einer Militär-Eisenbahnbehörde 
über eine von den betreffenden Militärtransporten nicht be- 
rührte Bahnstrecke leer zu führenden Wagen, bei der Heran- 
ziehung aus dem Bereiche einer anderen Verwaltung, bei der 
Rücksendung an die Eigenthümerin und bei der Ablenkung 
von Militärzügen . . . .. 
  
20 
10 
20 
15
	        
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