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Reichs-Gesetzblatt.
№ 6.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. S. 109.
(Nr. 1701.) Verordnung, betreffend die Einberufung des Reichstags. Vom 23. Februar 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Prreußen etc.
verordnen auf Grund des Artikels 12 der Verfassung, im Namen des Reichs,
was folgt:
Der Reichstag wird berufen, am 3. März dieses Jahres in Berlin
zusammenzutreten, und beauftragen Wir den Reichskanzler mit den zu diesem
Zweck nöthigen Vorbereitungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. Februar 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1887. 18
Ausgegeben zu Berlin den 23. Februar 1887.