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(Nr. 1694.) Verordnung, betreffend die Regelung der Rechtsverhältnisse auf den zum Schutz-
gebiet der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen Salomonsinseln. Vom
11. Januar 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen
Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) im Namen des
Reichs, was foldgt:
Einziger Paragraph.
Das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 (Reichs-
Gesetzbl. S. 197) tritt für die zum Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie
gehörigen Salomonsinseln in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes, betreffend die
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, mit den in der Verordnung vom
5. Juni 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 187) vorgesehenen Abänderungen am 1. April
1887 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 11. Januar 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bismarck.
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(Nr. 1695.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen
Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 5. Januar 1887
Der Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 17. Dezember v. J. beschlossen,
dem Beschlusse des Bundesraths,
betreffend die Aufnahme der Anlagen, in welchen Albuminpapier her-
gestellt wird, in das Verzeichniß derjenigen gewerblichen Anlagen, welche
nach Bestimmung des §. 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
(Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177) einer besonderen Genehmigung bedürfen
(Bekanntmachung vom 16. Juni 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 204),
die Genehmigung zu ertheilen.
Berlin, den 5. Januar 1887.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.