Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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(Nr.  1711.)  Erklärung,  betreffend  die  Unzulässigkeit  der  Pfändung  von  Eisenbahnfahrbetriebsmitteln.
  Vom  17.  März  1887.

Die  Kaiserlich  deutsche  Regierung  einerseits  und  die  Kaiserlich  Königlich  österreichische
  und  die  Königlich  ungarische  Regierung  andererseits  haben  gegenseitig
von  den  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  und  im  Deutschen  Reich  in
Geltung  stehenden  Gesetzen  Kenntniß  genommen,  welche  übereinstimmend  bestimmen,
daß,    unter  Voraussetzung  der  Verbürgung  der  Gegenseitigkeit,  die  Fahrbetriebsmittel
  ausländischer  Eisenbahnen,  welche  Personen  oder  Güter  im  öffentlichen
Verkehr  befördern,  von  der  ersten  Einstellung  in  den  Betrieb  bis  zur  endgültigen
Ausscheidung  aus  den  Beständen  der  Pfändung  nicht  unterworfen  sind.

Mit  Rücksicht  hierauf  wird  durch  den  Austausch  der  gegenwärtigen  Erklärung
anerkannt,  daß  bei  der  Anwendung  der  angeführten  gesetzlichen  Bestimmung  im
Deutschen  Reich  die  Gegenseitigkeit  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie  und
bei  der  Anwendung  dieser  Bestimmung  in  der  Oesterreichisch-Ungarischen  Monarchie
die  Gegenseitigkeit  im  Deutschen  Reich  verbürgt  ist.

Berlin,  den  17.  März  1887.

In  Vertretung  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Bismarck.

 

Die  vorstehende  Erklärung  ist  gegen  eine  entsprechende  Erklärung  der
Kaiserlich  Königlich  österreichischen  und  der  Königlich  ungarischen  Regierung  ausgetauscht
  worden.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.