Laufende Nr.
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Zollsätze.
Tara in Prozenten
des
Bruttogewichts.
Baumwollenwaaren, rein oder mit
c) alle anderen, oben unter a und b nicht
begriffenen Wollenwaaren, mit Ausnahme
der Shawls und der Spitzen; auch alle
wollenen Posamentier-, Knopfmacher- und
Bandweberwaaren
d) wollene Strumpfwirkerwaaren aller Art,
auch mit anderen Zeugstoffen besetzt.
e) Filze aller Art, auch die nachstehenden
Filzwaaren: Sohlen, Schuhe und Socken
mit oder ohne Sohlen (die letzteren auch
aus Leder), ausgenommen Hüte von ganz
grobem Filz zum Gebrauche der Bauern
und Soldaten
Leinen oder Metallfäden gemischt:
a) gemeine, wie: rohe, nicht gebleicht, nicht
gefärbt, nicht appretirt, nicht gemustert;
gewebte Dochte, Gitter, Netze und Gurten
b) mittelfeine, wie: appretirte, gebleichte, ge-
färbte (mit Ausnahme der bedruckten), ge-
mustert oder nicht . . . . . . ..
c) feine, wie: bedruckte, sammetartige Gewebe
d) feinste, wie: englischer Tüll, Bobbinets,
Musselin, Linon, Gaze und andere undichte
Gewebe, mit Ausnahme der Spitzen
e) Posamentier-, Knopfmacher- und Band-
weberwaaren .. .. . . . . . . . . .. . . . . . ...
f) baumwollene Strumpfwirkerwaaren aller
Art, auch mit anderen Zeugstoffen besetzt
100 kg N.
80 Frk.
80 "
20 "
25 "
35 "
80 "
70 "
70 "
15 in Kisten,
6 in Ballen.
15 in Kisten,
6 in Ballen.