Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Laufende Nr. 
Benennung der Gegenstände. 
 
 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsätze. 
Tara in Prozenten 
des 
Bruttogewichts. 
  
Baumwollenwaaren, rein oder mit 
  
c) alle anderen, oben unter a und b nicht 
begriffenen Wollenwaaren, mit Ausnahme 
der Shawls und der Spitzen; auch alle 
wollenen Posamentier-, Knopfmacher- und 
Bandweberwaaren 
d) wollene Strumpfwirkerwaaren aller Art, 
auch mit anderen Zeugstoffen besetzt. 
e) Filze aller Art, auch die nachstehenden 
Filzwaaren: Sohlen, Schuhe und Socken 
mit oder ohne Sohlen (die letzteren auch 
aus Leder), ausgenommen Hüte von ganz 
grobem Filz zum Gebrauche der Bauern 
und Soldaten 
Leinen oder Metallfäden gemischt: 
a) gemeine, wie: rohe, nicht gebleicht, nicht 
gefärbt, nicht appretirt, nicht gemustert; 
gewebte Dochte, Gitter, Netze und Gurten 
b) mittelfeine, wie: appretirte, gebleichte, ge- 
färbte (mit Ausnahme der bedruckten), ge- 
mustert oder nicht . . . . . . .. 
c) feine, wie: bedruckte, sammetartige Gewebe 
d) feinste, wie: englischer Tüll, Bobbinets, 
Musselin, Linon, Gaze und andere undichte 
Gewebe, mit Ausnahme der Spitzen 
e) Posamentier-, Knopfmacher- und Band- 
weberwaaren .. .. . . . . . . . . .. . . . . . ... 
f) baumwollene Strumpfwirkerwaaren aller 
Art, auch mit anderen Zeugstoffen besetzt 
100 kg N. 
  
  
80 Frk. 
80   " 
20 " 
25 " 
35   " 
80 " 
70 " 
70 " 
 
 
 15 in Kisten, 
6 in Ballen. 
 
 15 in Kisten, 
6 in Ballen. 

	        
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