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fehlt, durch den Vorsteher der Aufgabestation mit deren Dienststempel beglaubigen
lassen. Derartige Telegramme sind möglichst mit dem Bahntelegraphen, jedoch
nicht als „Kriegstelegramme“ (Nr. 2) zu befördern (R. Tel. V. §. 4) R. Tel.
Regl. §. 10).
5. Im Uebrigen bleiben die Bahntelegraphen in erster Linie für den
Eisenbahndienst bestimmt, und dürfen nur, soweit dieser Dienst es gestattet und
in einzelnen dringenden Fällen zu militärdienstlichen Telegrammen mit ausdrücklicher,
durch Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten (§. 18) einzuholender Genehmi-
gung des Stationsvorstehers benutzt werden.
Zweiter Abschnitt.
Zuständigkeit und Geschäftsverkehr der Behörden.
§. 10.
Mitwirkende Behörden. Zur Mitwirkung bei Ausführung dieser Ordnung sind berufen:
A. Militärbehörden.
1. Das Königlich preußische Kriegsministerium (§. 11).
2. Der Königlich preußische Chef des Generalstabes der Armee (§. 12).
3. Der General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens (§. 13);
demselben sind unterstellt:
a) die Militär-Eisenbahnbehörden:
1. der Chef des Feld-Eisenbahnwesens (§. 14),
2. der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen
großen Generalstabes (§. 15),
3. der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen
stellvertretenden Generalstabes (§. 16),
4. die Linien-Kommandanturen (§. 17),
5. die Bahnhofs-Kommandanten (§. 18).
Außerdem sind dem General-Inspekteur des Etappen- und
Eisenbahnwesens Militär-Eisenbahndirektionen unterstellt, welche
für im Kriegsbetriebe befindliche Eisenbahnen nach Maßgabe be-
sonderer Bestimmungen eingesetzt werden.
b) der Chef des Feld-Sanitätswesens (§. 19).
4. Die absendenden und empfangenden Militärbehörden und Truppentheile,
sowie die Transportführer (§. 20).
5. Die Intendanturen.