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zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der Vorspann- oder
Spanndienstleistungen ohne Verschulden des Eigenthümers oder des von
ihm gestellten Gespannführers entstanden sind. Die Festsetzung des Be-
trages geschieht nach Maßgabe des §. 14.
§. 5.
An die Stelle des letzten Absatzes der Ziffer 2 des §. 9 des Gesetzes vom
13. Februar 1875 tritt folgende Bestimmung:
Die Vergütung für die den Offizieren, Militärärzten im Offiziers-
rang und oberen Militärbeamten gewährte Naturalverpflegung beträgt:
für die volle Tageskost 2,50 Mark,
für die Mittagskost allein 1,25 "
für die Abendkost allein 0,75 "
und für die Morgenkost allein 0,50 "
und wird den Quartiergebern durch Vermittelung der Gemeinden ent-
richtet. Dieselbe Vergütung wird entrichtet, wenn Offizieren etc. in
engen Quartieren freiwillig Verpflegung gewährt und von ihnen an-
genommen wird.
§. 6.
Die Ziffer 3 im §. 9 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 wird durch
nachstehende Vorschrift ersetzt:
3. die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt mit einem Aufschlage
von fünf vom Hundert nach dem Durchschnitt der höchsten Tagespreise
des Kalendermonats, welcher der Lieferung vorausgegangen ist.
Bei Feststellung dieses Durchschnittspreises werden die Preise des
Hauptmarktortes (§. 19 Absatz 2 und 3 des Kriegsleistungsgesetzes vom
13. Juni 1873) desjenigen Lieferungsverbandes zu Grunde gelegt, zu
welchem die betheiligte Gemeinde gehört.
§. 7.
Der Absatz 1 im §. 14 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 erhält fol-
gende Fassung:
Alle durch die Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen,
sowie die in den Fällen des §. 12 entstehenden Schäden werden aus
Militärfonds vergütet. Die Feststellung derselben, sowie der nach §. 13
eintretenden Vergütungen erfolgt, sofern über den Betrag eine Einigung
nicht stattfindet, endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges auf Grund
sachverständiger Schätzung.