Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 8. 
Der Absatz 1 im §. 16 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 wird durch 
folgende Vorschrift ersetzt: 
Entschädigungsansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes erhoben 
werden, sind bei dem Gemeindevorstande beziehungsweise der zuständigen 
Civilbehörde anzumelden. Sie erlöschen in den Fällen der §§. 9 Ziffer 1 
Absatz 4, 10 Absatz 4, 11 bis 14, wenn sie nicht innerhalb vier 
Wochen nach dem Enttritt der behaupteten Beschädigung, in allen anderen 
Fällen, wenn sie nicht spätestens im Laufe desjenigen Kalenderjahres 
angemeldet werden, welches auf das Jahr folgt, in dem die Ent- 
schädigungsverpflichtung begründet worden ist. 
Artikel III. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft. 
Artikel IV. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen 
werden für das gesammte Bundesgebiet, mit Ausschluß Bayerns, durch Verord- 
nung des Kaisers, für Bayern durch Königliche Verordnung erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1887. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher.
	        
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