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§. 8.
Der Absatz 1 im §. 16 des Gesetzes vom 13. Februar 1875 wird durch
folgende Vorschrift ersetzt:
Entschädigungsansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes erhoben
werden, sind bei dem Gemeindevorstande beziehungsweise der zuständigen
Civilbehörde anzumelden. Sie erlöschen in den Fällen der §§. 9 Ziffer 1
Absatz 4, 10 Absatz 4, 11 bis 14, wenn sie nicht innerhalb vier
Wochen nach dem Enttritt der behaupteten Beschädigung, in allen anderen
Fällen, wenn sie nicht spätestens im Laufe desjenigen Kalenderjahres
angemeldet werden, welches auf das Jahr folgt, in dem die Ent-
schädigungsverpflichtung begründet worden ist.
Artikel III.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft.
Artikel IV.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen
werden für das gesammte Bundesgebiet, mit Ausschluß Bayerns, durch Verord-
nung des Kaisers, für Bayern durch Königliche Verordnung erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 21. Juni 1887.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.