Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Chef des Feld- 
Eisenbahnwesens. 
Chef der Eisenbahn- 
Abtheilung des 
Königlich preußischen 
Generalstabes. 
Chef der Eisenbahn- 
Abtheilung des 
Königlich preußischen 
stellvertretenden 
Generalstabes. 
— 16 — 
§. 14. 
1. Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens leitet und ordnet nach den 
Anweisungen des General-Inspekteurs (§. 13,₁)  oder auch auf unmittelbare An- 
ordnung der obersten Heeresleitung den Eisenbahndienst für Kriegszwecke und läßt 
durch die ihm untergebenen Militär-Eisenbahnbehörden (§§. 15 bis 18) die zum 
Zweck der Landesvertheidigung erforderlichen Leistungen der Eisenbahnverwaltungen 
auf Grund der durch das Kriegsleistungsgesetz festgestellten Verpflichtung der- 
selben in Anspruch nehmen (§. 17,₂).  
2. Für den Bereich der im Friedensbetriebe befindlichen Eisenbahnstrecken, 
sowie zur Abgrenzung dieser Strecken von den im Kriegsbetriebe befindlichen durch 
Uebergangsstationen (§. 4,₃),  hat der Chef des Feld-Eisenbahnwesens bei allen 
Anordnungen, welche nicht ausschließlich das militärische Ressort betreffen, im 
Einvernehmen mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 21) vorzugehen. 
Abweichungen hiervon sind nur dann gestattet, wenn Gefahr im Verzuge 
ist; in solchen Fällen muß das Reichs-Eisenbahn-Amt von dem Verfügten un- 
verzüglich in Kenntniß gesetzt werden. 
3. Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens ist befugt, besondere Kommissare 
zur Regelung und Ordnung des Eisenbahndienstes für Kriegszwecke abzusenden. 
4. Im Falle des §. 13,₄ können den besonderen General-Inspekteuren 
auch Vertreter des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens mit entsprechender selbständiger 
Befugniß beigegeben werden. 
5. Bezüglich der Vertretung vor der Ernennung siehe §. 15. 
§. 15. 
Der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen General- 
stabes tritt bezüglich der Vorbereitungen für die militärische Benutzung der 
Eisenbahnen im Kriege (§. 12,₁)  bereits im Frieden mit dem Reichs-Eisenbahn- 
Amt und den Eisenbahnverwaltungen in Verbindung und übernimmt nach Aus- 
spruch der Mobilmachung die Funktionen des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens 
(§. 14), nöthigenfalls auch diejenigen des Chefs der Eisenbahn-Abtheilung im 
Königlich preußischen stellvertretenden Generalstabe (§. 16) bis zu deren Ernennung. 
§. 16. 
1. Der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen stell- 
vertretenden Generalstabes ist dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens (§. 14) 
direkt unterstellt. Er vertritt denselben erforderlichenfalls und übernimmt nach 
dessen Weisungen die Funktionen desselben für die Inanspruchnahme der Eisen- 
bahnen zu Kriegszwecken rückwärts der Uebergangsstationen (§§. 4,₃  und 14,₂), 
sobald der Chef des Feld-Eisenbahnwesens den Sitz der Eisenbahn-Abtheilung 
verläßt.
	        
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