Chef des Feld-
Eisenbahnwesens.
Chef der Eisenbahn-
Abtheilung des
Königlich preußischen
Generalstabes.
Chef der Eisenbahn-
Abtheilung des
Königlich preußischen
stellvertretenden
Generalstabes.
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§. 14.
1. Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens leitet und ordnet nach den
Anweisungen des General-Inspekteurs (§. 13,₁) oder auch auf unmittelbare An-
ordnung der obersten Heeresleitung den Eisenbahndienst für Kriegszwecke und läßt
durch die ihm untergebenen Militär-Eisenbahnbehörden (§§. 15 bis 18) die zum
Zweck der Landesvertheidigung erforderlichen Leistungen der Eisenbahnverwaltungen
auf Grund der durch das Kriegsleistungsgesetz festgestellten Verpflichtung der-
selben in Anspruch nehmen (§. 17,₂).
2. Für den Bereich der im Friedensbetriebe befindlichen Eisenbahnstrecken,
sowie zur Abgrenzung dieser Strecken von den im Kriegsbetriebe befindlichen durch
Uebergangsstationen (§. 4,₃), hat der Chef des Feld-Eisenbahnwesens bei allen
Anordnungen, welche nicht ausschließlich das militärische Ressort betreffen, im
Einvernehmen mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 21) vorzugehen.
Abweichungen hiervon sind nur dann gestattet, wenn Gefahr im Verzuge
ist; in solchen Fällen muß das Reichs-Eisenbahn-Amt von dem Verfügten un-
verzüglich in Kenntniß gesetzt werden.
3. Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens ist befugt, besondere Kommissare
zur Regelung und Ordnung des Eisenbahndienstes für Kriegszwecke abzusenden.
4. Im Falle des §. 13,₄ können den besonderen General-Inspekteuren
auch Vertreter des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens mit entsprechender selbständiger
Befugniß beigegeben werden.
5. Bezüglich der Vertretung vor der Ernennung siehe §. 15.
§. 15.
Der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen General-
stabes tritt bezüglich der Vorbereitungen für die militärische Benutzung der
Eisenbahnen im Kriege (§. 12,₁) bereits im Frieden mit dem Reichs-Eisenbahn-
Amt und den Eisenbahnverwaltungen in Verbindung und übernimmt nach Aus-
spruch der Mobilmachung die Funktionen des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens
(§. 14), nöthigenfalls auch diejenigen des Chefs der Eisenbahn-Abtheilung im
Königlich preußischen stellvertretenden Generalstabe (§. 16) bis zu deren Ernennung.
§. 16.
1. Der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen stell-
vertretenden Generalstabes ist dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens (§. 14)
direkt unterstellt. Er vertritt denselben erforderlichenfalls und übernimmt nach
dessen Weisungen die Funktionen desselben für die Inanspruchnahme der Eisen-
bahnen zu Kriegszwecken rückwärts der Uebergangsstationen (§§. 4,₃ und 14,₂),
sobald der Chef des Feld-Eisenbahnwesens den Sitz der Eisenbahn-Abtheilung
verläßt.