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betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals (Reichs-Gesetzbl. S. 58), ein
Betrag von 13 000 000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 30. März 1887,
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichs-
heeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, sowie zur vorläufigen Deckung
der aus dem Reichsfestungsbaufonds entnommenen Vorschüsse (Reichs-Gesetzbl.
S. 148), ein Betrag von 45 732 485 Mark und auf Grund des Gesetzes vom
1. Juni 1887, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltung
des Reichsheeres und für die Vervollständigung des deutschen Eisenbahnnetzes im
Interesse der Landesvertheidigung (Reichs-Gesetzbl. S. 204), ein Betrag von
172 272 485 Mark, zusammen also ein Betrag von 238 004 970 Mark durch
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl.
S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender
Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünf-
hundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark, aus-
gegeben werde.
Die Anleihe ist mit jährlich dreieinhalb vom Hundert am 1. Januar und
1. Juli zu verzinsen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das
Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung
gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden Frist
zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht
gegen das Reich nicht zu.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
Berlin, den 16. Juni 1887.
Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
An den Reichskanzler.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.