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Für die durch die Erhebung und Verwaltung der Abgabe den Bundes-
staaten erwachsenden Kosten wird nach Maßgabe der vom Bundesrath zu erlassenden
Bestimmungen Vergütung gewährt.
Zweiter Abschnitt.
Maischbottichsteuer, Branntweinmaterialsteuer und Zuschlag zur
Verbrauchsabgabe.
1. Allgemeine Einführung des Gesetzes vom 8. Juli 1868.
§. 40.
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Brannt-
weins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebiets-
theilen, vom 8. Juli 1868 treten mit dem 1. Oktober 1887 für das gesammte
Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft mit den in den §§. 41 bis 43 des gegen-
wärtigen Gesetzes bezeichneten Aenderungen und Ergänzungen, sowie mit der Maß-
gabe in Kraft, daß der Höchstbetrag der wegen Uebertretung der Bestimmungen
jenes Gesetzes zu verhängenden Geldstrafe zehntausend Mark nicht übersteigen darf.
Die in einzelnen Bundesstaaten bestehenden Vorschriften wegen Gewährung von
Betriebserleichterungen dürfen von der Landesregierung auch ferner in Geltung
belassen und nach näherer Bestimmung des Bundesraths auch in anderen Staaten
eingeführt werden.
2. Maischbottich- und Branntweinmaterialsteuer.
§. 41.
I. Die Erhebung der Maischbottichsteuer erfolgt nur noch
a) in den landwirthschaftlichen Brennereien, d. h. in denjenigen ausschließ-
lich Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien, bei deren
Betrieb die sämmtlichen Rückstände in einer oder mehreren den
Brennereibesitzern gehörenden oder von denselben betriebenen Wirth-
schaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem
den Brennereibesitzern gehörigen oder von denselben bewirthschafteten
Grund und Boden verwendet wird,
b) in denjenigen Brennereien, welche Melasse, Rüben oder Rübensaft
verarbeiten.
II. Die Maischbottichsteuer beträgt 1,31 Mark für jedes Hektoliter des
Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung. Bei der Steuer-