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4. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts wird sich in diesen Be-
ziehungen nach Erfordern mit den Post- und Telegraphenverwaltungen von
Bayern und Württemberg in Benehmen setzen.
§. 23.
1. Die Eisenbahnverwaltungen sind bezüglich der Erfüllung der ihnen
nach §. 28 des Kriegsleistungsgesetzes obliegenden Verpflichtungen, soweit im
Friedensbetriebe befindliche Strecken in Frage kommen, der Oberaufsicht des Reichs-
Eisenbahn-Amts nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl.
S. 164) unterstellt (§. 21,₁), hinsichtlich der im Kriegsbetriebe befindlichen Strecken
haben sie ausschließlich den Anordnungen der Militär-Eisenbahnbehörden nach
Maßgabe des §. 31 des Kriegsleistungsgesetzes und des Abschnitts 15 der Aus-
führungsverordnung vom 1. April 1876 Folge zu leisten.
2. Sie befördern die Militärtransporte nach den Bestimmungen des Bahn-
polizei-Reglements, der Signalordnung, der Bahnordnung für Eisenbahnen unter-
geordneter Bedeutung und des Betriebs-Reglements, sowie der sonstigen, für die
Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften, soweit die gegenwärtige Ordnung
nicht abweichende Vorschriften enthält. Innerhalb des Reichsgebiets ist die Be-
förderung eine direkte vom Anfangs- bis zum Zielpunkte.
3. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, zum Zweck der Militär-
transporte sich gegenseitig Aushülfe zu leisten.
4. Jede Eisenbahnverwaltung bestellt für den regelmäßigen geschäftlichen
Verkehr mit den Militär-Eisenbahnbehörden schon im Frieden einen Bevoll-
mächtigten für Militärangelegenheiten.
5. Bei den Verhandlungen mit den betreffenden Militärstellen (§. 18) über
a) die Ablassung von Extrazügen (§. 6),
b) die Beförderung von Militärtransporten mit Zügen des öffentlichen
Verkehrs (§§. 5 und 25),
c) die bei der Ausführung an Ort und Stelle erforderlichen Anordnungen
werden die Eisenbahnverwaltungen durch ihre Lokalbeamten, Stationsvorsteher und
Zugführer vertreten, welche die bezüglichen Requisitionen der Militärbehörden ent-
gegenzunehmen und, sofern sie nicht zur selbständigen Ausführung befugt sind,
unverzüglich an die zuständigen Behörden zu übermitteln haben.
6. Bei Handhabung der Bahnpolizei gegenüber Militärtransporten sind
die Bahnpolizeibeamten zu einem unmittelbaren Einschreiten gegen Angehörige eines
solchen Transports nur befugt zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit
des Betriebes und für Leben und Gesundheit von Personen. In der Regel haben
sich dieselboen daher darauf zu beschränken, auf die zu befolgenden Vorschriften
aufmerksam zu machen und nach Umständen das Eingreifen des Transportführers
(§. 20,₂) nachzusuchen. Beschwerden über den Letzteren sind bei dem nächsten
Bahnhofs-Kommandanten oder, wenn dies nicht angängig sein sollte, bei den
Dienstvorgesetzten des Transportführers oder dem nächsten Kommandanten
(Garnisonältesten) anzubringen.
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Eisenbahnverwaltungen.