Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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4. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts wird sich in diesen Be- 
ziehungen nach Erfordern mit den Post- und Telegraphenverwaltungen von 
Bayern und Württemberg in Benehmen setzen. 
§. 23. 
1. Die Eisenbahnverwaltungen sind bezüglich der Erfüllung der ihnen 
nach §. 28 des Kriegsleistungsgesetzes obliegenden Verpflichtungen, soweit im 
Friedensbetriebe befindliche Strecken in Frage kommen, der Oberaufsicht des Reichs- 
Eisenbahn-Amts nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 164) unterstellt (§. 21,₁),  hinsichtlich der im Kriegsbetriebe befindlichen Strecken 
haben sie ausschließlich den Anordnungen der Militär-Eisenbahnbehörden nach 
Maßgabe des §. 31 des Kriegsleistungsgesetzes und des Abschnitts 15 der Aus- 
führungsverordnung vom 1. April 1876 Folge zu leisten. 
2. Sie befördern die Militärtransporte nach den Bestimmungen des Bahn- 
polizei-Reglements, der Signalordnung, der Bahnordnung für Eisenbahnen unter- 
geordneter Bedeutung und des Betriebs-Reglements, sowie der sonstigen, für die 
Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften, soweit die gegenwärtige Ordnung 
nicht abweichende Vorschriften enthält. Innerhalb des Reichsgebiets ist die Be- 
förderung eine direkte vom Anfangs- bis zum Zielpunkte. 
3. Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, zum Zweck der Militär- 
transporte sich gegenseitig Aushülfe zu leisten. 
4. Jede Eisenbahnverwaltung bestellt für den regelmäßigen geschäftlichen 
Verkehr mit den Militär-Eisenbahnbehörden schon im Frieden einen Bevoll- 
mächtigten für Militärangelegenheiten. 
5. Bei den Verhandlungen mit den betreffenden Militärstellen (§. 18) über 
a) die Ablassung von Extrazügen (§. 6), 
b) die Beförderung von Militärtransporten mit Zügen des öffentlichen 
Verkehrs (§§. 5 und 25), 
c) die bei der Ausführung an Ort und Stelle erforderlichen Anordnungen 
werden die Eisenbahnverwaltungen durch ihre Lokalbeamten, Stationsvorsteher und 
Zugführer vertreten, welche die bezüglichen Requisitionen der Militärbehörden ent- 
gegenzunehmen und, sofern sie nicht zur selbständigen Ausführung befugt sind, 
unverzüglich an die zuständigen Behörden zu übermitteln haben. 
6. Bei Handhabung der Bahnpolizei gegenüber Militärtransporten sind 
die Bahnpolizeibeamten zu einem unmittelbaren Einschreiten gegen Angehörige eines 
solchen Transports nur befugt zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit 
des Betriebes und für Leben und Gesundheit von Personen. In der Regel haben 
sich dieselboen daher darauf zu beschränken, auf die zu befolgenden Vorschriften 
aufmerksam zu machen und nach Umständen das Eingreifen des Transportführers 
(§. 20,₂) nachzusuchen. Beschwerden über den Letzteren sind bei dem nächsten 
Bahnhofs-Kommandanten oder, wenn dies nicht angängig sein sollte, bei den 
Dienstvorgesetzten des Transportführers oder dem nächsten Kommandanten 
(Garnisonältesten) anzubringen. 
  
6* 
Eisenbahnverwaltungen.
	        
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