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forderlich gewesenen Aufwendungen; neben denselben kann nach näherer Bestimmung
des Reichs-Versicherungsamts als Ersatz des auf die Versicherungsanstalt ent-
fallenden Antheils an den gemeinsamen Verwaltungskosten ein Pauschbetrag er-
hoben werden.
§. 18.
Für die Versicherungsanstalt hat die Genossenschaftsversammlung ein Neben-
statut zu errichten. Dasselbe muß Bestimmungen treffen:
1. über die Erfordernisse der An- und Abmeldung der im §. 4 Ziffer 4
Absatz 1 bezeichneten Unternehmer, welche von der Befugniß des §. 2
Absatz 1 Gebrauch machen wollen;
2. über die Abgrenzung der Befugnisse des Vorstandes und der Genossen-
schaftsversammlung bei der Verwaltung der Versicherungsanstalt;
3. über die Ansammlung des vorgeschriebenen Reservefonds;
4. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
5. über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse;
6. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Nebenstatuts.
Sofern von der Bestimmung des §. 16 Absatz 3 Gebrauch gemacht ist,
muß das Nebenstatut über die An- und Abmeldung der demnach versicherten
Personen, sowie über die Einzahlung der für dieselben zu entrichtenden Prämien
Vorschriften enthalten.
§. 19.
Durch das Nebenstatut können für die Verwaltung der Versicherungsanstalt
besondere Organe bestimmt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so
ist zugleich über den Sitz dieser Organe, über ihre Zusammensetzung, über die
Abgrenzung ihrer Bezirke, sowie über den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung
zu treffen.
Die Abgrenzung der Bezirke dieser Organe und die Wahl ihrer Mitglieder
kann von der Genossenschaftsversammlung dem Genossenschaftsvorstande übertragen
werden.
Die Bezirke und die Zusammensetzung dieser besonderen Organe hat der
Genossenschaftsvorstand durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen.
§. 20.
Das Nebenstatut, sowie die Abänderungen desselben bedürfen der Geneh-
migung des Reichs-Versicherungsamts.
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt
wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen vom Tage der Zustellung der
Entscheidung an den Genossenschaftsvorstand ab die Beschwerde an den Bundes-
rath statt.
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht erhoben, oder wird die Ver-
sagung der Genehmigung des Nebenstatuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so
Reichs-Gesetzbl. 1887. 53