Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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hat das Reichs-Versicherungsamt binnen einer von ihm zu bestimmenden Frist 
eine anderweite Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung über das Neben- 
statut herbeizuführen. Kommt binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu 
bestimmenden Frist eine Beschlußfassung über das Nebenstatut nicht zu Stande, 
oder wird den über dasselbe gefaßten Beschlüssen die Genehmigung wiederum end- 
gültig versagt, so wird das Nebenstatut von dem Reichs-Versicherungsamt erlassen. 
Die Berathungen der Genossenschaftsversammlungen über das Nebenstatut 
finden in Gegenwart eines Vertreters des Reichs-Versicherungsamts statt, welcher 
auf sein Verlangen jederzeit gehört werden muß. 
§. 21. 
In der Versicherungsanstalt erfolgt die Unfallversicherung: 
a) bei Bauarbeiten, zu deren Ausführung, einzeln genommen, mehr als 
sechs Arbeitstage thatsächlich verwendet worden sind, auf Kosten des 
Unternehmers (§. 3 Ziffer 2) gegen feste, im Voraus bemessene Prämien 
nach Maßgabe eines Prämientarifs (I§. 22 ff.); 
b) bei Bauarbeiten von geringerer Dauer auf Kosten der Verbände (§. 30), 
über deren Bezirke die Berufsgenossenschaft sich erstreckt, gegen Beiträge, 
welche auf diese Verbände nach Maßgabe der in den einzelnen Jahren 
für Unfälle bei derartigen Bauarbeiten thatsächlich erforderlich gewordenen 
Zahlungen jährlich umgelegt werden. 
§. 22. 
Versicherung auf Kosten der Unternehmer (§. 21 lit. a.)   Die im §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 aufgeführten Unternehmer, welche Bau- 
  arbeiten der im §. 21 lit. a bezeichneten Art ausführen, haben von einem von 
dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden 
Zeitpunkte ab der von der Landes-Zentralbehörde bestimmten Behörde nach einem 
von dem Reichs-Versicherungsamt vorzuschreibenden Formular längstens binnen 
drei Tagen nach Ablauf eines jeden Monats eine Nachweisung der in diesem 
Monate bei Ausführung der Bauarbeiten verwendeten Arbeitstage und der von 
den Versicherten dabei verdienten Löhne und Gehälter vorzulegen. 
Soweit die Verpflichteten die Nachweisung nicht rechtzeitig oder nicht voll- 
ständig einreichen, hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes von der Landes-Zentral- 
behörde bestimmte Behörde diese Nachweisungen nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse 
selbst aufzustellen oder zu ergänzen. Sie kann zu diesem Zweck die Verpflichteten 
zu einer Auskunft innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen bis zu 
einhundert Mart anhalten. 
Die Nachweisungen sind binnen zwei Wochen nach Ablauf des Kalender- 
vierteljahres an den Genossenschaftsvorstand oder das von diesem bezeichnete Organ 
der Genossenschaft einzureichen. Dabei hat die in Gemäßheit des ersten Absatzes 
von der Landes-Zentralbehörde bestimmte Behörde zu bescheinigen, daß ihr über
	        
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