Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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die Ausführung weiterer Bauarbeiten, für welche nach den vorstehenden Vor- 
schriften in ihrem Bezirke Nachweisungen vorzulegen wären, nichts bekannt ge- 
worden sei. 
§. 23. 
Der Prämientarif (§. 21 lit. a) muß die der Berechnung der Prämien zu 
Grunde zu legenden Einheitssätze nach Verhältniß der bei der Bauausführung von 
den Versicherten verdienten Löhne oder Gehälter (vergl. §. 25 Absatz 2) beziehungs- 
weise des in Betracht kommenden Jahresarbeitsverdienstes (§. 2) dergestalt ersichtlich 
machen, daß sich ergiebt, wieviel für jede angefangene halbe Mark des in Betracht 
kommenden Lohnes an Prämie zu entrichten ist. 
Sofern nach dem für die Berufsgenossenschaft bestehenden Gefahrentarif die 
einzelnen Arten von Bauarbeiten zu verschieden bemessenen Beiträgen herangezogen 
werden, sind auch die Einheitssätze der an die Versicherungsanstalt zu entrichtenden 
Prämien nach dem durch den Gefahrentarif der Genossenschaft festgestellten Ver- 
hältnisse verschieden zu berechnen. 
§. 24. 
Der Prämientarif wird alle drei Jahre von dem Reichs-Versicherungsamt 
für jede Berufsgenossenschaft nach Anhörung des Vorstandes derselben im Voraus 
festgesetzt. Als Grundlagen dienen der Kapitalwerth derjenigen Leistungen, welche 
der Versicherungsanstalt aus den bei Bauarbeiten der im §. 21 lit. a bezeichneten 
Art im Jahre durchschnittlich zu erwartenden Unfällen voraussichtlich erwachsen 
werden, ferner die zur Bildung des vorgeschriebenen Reservefonds (§. 17) erforder- 
lichen Zuschläge, sowie ein Pauschbetrag für Verwaltungskosten,  welcher nach der 
Höhe der in der vorangegangenen Periode im Jahresdurchschnitt für die Ver- 
sicherungsanstalt entstandenen Verwaltungskosten (§. 17 Absatz 6) unter Berück- 
sichtigung des auf die Gemeinden nach §. 31 entfallenden Betrages derselben zu 
berechnen ist. In Abzug zu bringen sind die Zinsen des Reservefonds, soweit 
dieselben nicht nach den Bestimmungen des Nebenstatuts (§. 18 Ziffer 3) dem 
Reservefonds selbst zufließen. 
Die näheren Bestimmungen über die Berechnung des Zuschlages für Ver- 
waltungskosten hat das Reichs-Versicherungsamt zu erlassen. Für die erstmalige 
Berechnung wird der Zuschlag für Verwaltungskosten von dem Reichs-Ver- 
sicherungsamt nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes bestimmt. 
Der Prämientarif ist durch den Reichsanzeiger und diejenigen Blätter zu 
veröffentlichen, welche zu den amtlichen Bekanntmachungen der Landes-Zentral- 
behörden, oder der höheren Verwaltungsbehörden, in deren Bezirken er Geltung 
haben soll, bestimmt sind. Die Veröffentlichung erfolgt durch das Reichs-Ver- 
sicherungsamt. 
Die Veröffentlichung muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen Zeit- 
punkte erfolgt sein, mit welchem der Tarif in Kraft treten soll. Bis zu diesem 
Zeitpunkte sind die Prämien nach dem bisherigen Tarif zu erheben. 
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Prämientarif.
	        
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