Entrichtung
der
Prämien.
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§. 25.
Nach Ablauf des Kalendervierteljahres wird auf der Grundlage des Prämien-
tarifs und der nach §. 22 Absatz 3 eingereichten Nachweisungen vom Genossen-
schaftsvorstande die Prämie berechnet, welche auf jeden Unternehmer entfällt, und
die Heberolle aufgestellt.
Für diejenigen Personen, deren bei der Ausführung der Bauarbeit ver-
diente Löhne und Gehälter für den Arbeitstag den Betrag des von der höheren
Verwaltungsbehörde für den Ort der Beschäftigung festgesetzten ortsüblichen Tage-
lohnes gewöhnlicher erwachsener Tagearbeiter nicht erreichen, ist dieser letztere Be-
trag der Berechnung der Prämie zu Grunde zu legen.
Den Gemeindebehörden sind bezüglich der dem Gemeindebezirke angehörenden
Unternehmer Auszüge aus der Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, die
Beiträge einzuziehen und in ganzer Summe binnen vier Wochen an den Ge-
nossenschaftsvorstand oder das nach §. 19 zuständige andere Organ der Genossen-
schaft nach Abzug der Portoauslagen einzusenden.
Den Gemeindebehörden ist hierfür von der Berufsgenossenschaft eine Ver-
gütung zu gewähren, deren Höhe von der Landes-Zentralbehörde im Einvernehmen
mit dem Reichs-Versicherungsamt festzusetzen ist. Für Bauarbeiten, welche von
der Gemeinde selbst für eigene Rechnung ausgeführt werden, wird diese Ver-
gütung nicht gezahlt.
Die Gemeinde haftet für diejenigen Prämien, bei denen sie den wirklichen
Ausfall oder die fruchtlos erfolgte Zwangsvollstreckung nicht nachweisen kann, und
muß sie vorschußweise mit einsenden.
§. 26.
Der Auszug aus der Heberolle (§. 25) muß diejenigen Angaben enthalten,
welche die Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten
Prämienberechnung zu prüfen. Die Gemeindebehörde hat den Auszug während
zweier Wochen zur Einsicht der Betheiligten auszulegen und den Beginn dieser
Frist auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. Binnen einer weiteren Frist von
zwei Wochen kann der Zahlungspflichtige, unbeschadet der Verpflichtung zur vor-
läufigen Zahlung, gegen die Prämienberechnung bei dem Genossenschaftsvorstande
oder dem nach §. 19 zuständigen anderen Organe der Genossenschaft Einspruch
erheben.
Der Einspruch ist nur zulässig, wenn sich derselbe auf unrichtigen Ansatz
der Löhne, auf unrichtige Anwendung des Prämientarifs, auf Rechenfehler oder
auf die Behauptung stützt, daß der in Anspruch Genommene zur Entrichtung von
Prämien für die von ihm beschäftigten Personen nicht verpflichtet sei. Auf un-
richtigen Ansatz der Löhne kann der Einspruch in den Fällen nicht gestützt werden,
in welchen die Nachweisung wegen Säumniß des Verpflichteten von der Gemeinde-
behörde aufgestellt worden war.
Wird dem Einspruch überhaupt nicht oder nicht in dem beantragten Um-
fange Folge gegeben, so steht dem Zahlungspflichtigen binnen zwei Wochen nach