Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 299 — 
der Zustellung der Entscheidung des zuständigen Genossenschaftsorgans die Be- 
schwerde an die untere Verwaltungsbehörde zu. Gegen die Entscheidung derselben 
ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt 
zulässig. Derselbe darf aber nur auf die Behauptung gestützt werden, daß eine 
Verpflichtung zur Entrichtung von Prämien nicht vorliege. 
§. 27. 
Für die Prämien und die sonstigen den unter §. 4 Ziffer 4 Absatz 1 
fallenden Unternehmern in diesem Gesetze auferlegten Leistungen haftet im Falle 
der Zahlungsunfähigkeit des Bauunternehmers der Bauherr während eines Jahres 
nach der endgültigen Feststellung der betreffenden Verbindlichkeit. 
Sind Zwischenunternehmer vorhanden, so haften diese vor dem Bauherrn. 
§. 28. 
Weitere Zahlungen als die nach diesem Gesetze zu entrichtenden Prämien 
und die wegen Verletzung bestehender Verpflichtungen einzuziehenden Strafen und 
Kosten können seitens der Berufsgenossenschaft von den Unternehmern nicht ge- 
fordert werden. 
§. 29. 
Für Kommunalverbände, öffentliche Korporationen und andere Bauherren, 
welche regelmäßig ohne Uebertragung an andere Unternehmer Bauarbeiten aus- 
führen, kann auf ihren Antrag der Betrag der der Berechnung der Prämien zu 
Grunde zu legenden Arbeitslöhne und Gehälter nach Maßgabe der Zahl der 
im Jahresdurchschnitt verwendeten Arbeitstage in Pausch und Bogen festgesetzt 
werden. Derartige Festsetzungen müssen Bestimmungen über die Termine, zu 
welchen die Prämien einzuzahlen sind, enthalten. Sovweit solche Festsetzungen ge- 
troffen sind, finden die Bestimmungen der §§. 22 und 25 keine Anwendung. 
  
§. 30. 
Die Mittel zur Deckung der Entschädigungsbeträge und Verwaltungskosten, 
welche der Versicherungsanstalt aus Unfällen bei den im §. 21 lit. b bezeichneten 
Bauarbeiten erwachsen sind, werden durch Beiträge der Gemeinden, über deren 
Bezirke die Berufsgenossenschaft sich erstreckt, aufgebracht und auf dieselben nach 
dem Verhältnisse der Bevölkerungsziffer jährlich umgelegt. Als Bevölkerungsziffer 
gilt diejenige Zahl von Einwohnern, welche aus Anlaß der nächstvorhergegangenen 
Volkszählung von der zuständigen Behörde amtlich festgestellt ist, und zwar von 
dem auf die Feststellung folgenden Rechnungsjahre ab. 
Durch die Landes-Zentralbehörde kann bestimmt werden, daß an Stelle 
der Gemeinden weitere Kommunalverbände treten, oder daß innerhalb bestimmter 
Versicherung auf Kosten 
von Gemeindeverbänden 
(§. 21 lit. b).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.