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Bezirke einzelne Gemeinden zur gemeinschaftlichen Uebernahme der aus der Unfall-
versicherung bei der Versicherungsanstalt ihnen erwachsenden Last vereinigt werden.
Bestimmungen der letzteren Art müssen Festsetzungen über die Vertretung und
Verwaltung dieser Vereinigung, sowie darüber enthalten, nach welchen Grundsätzen
die diesen Vereinigungen zur Last fallenden Beträge auf die einzelnen Gemeinden
zu vertheilen sind.
Die Landes-Zentralbehörde kann ferner bestimmen, daß die Umlegung statt
auf Gemeinden oder weitere Kommunalverbände auf Verwaltungsbezirke erfolge,
und wie von den letzteren die auf sie umgelegten Beträge auf die einzelnen Ge-
meinden zu vertheilen sind.
Soweit derartige Bestimmungen der Landes-Zentralbehörde nicht erlassen
sind, können Gemeinden durch übereinstimmende Beschlüsse zur gemeinsamen Ueber-
nahme der gemäß §. 21 lit. b ihnen zufallenden Lasten sich vereinigen. Solche
Vereinbarungen müssen Bestimmungen über die Vertretung und Verwaltung dieser
Vereinigungen enthalten und bedürfen der Genehmigung der Landes-Zentralbehörde.
Diese Bestimmungen und Vereinbarungen sind den betreffenden Berufs-
genossenschaften, sowie dem Reichs-Versicherungsamt mitzutheilen.
§. 31.
Der Betrag der auf die Verbände umzulegenden Verwaltungskosten wird
nach Maßgabe der Vorschriften des §. 24 festgesetzt.
§. 32.
Innerhalb der einzelnen Gemeinden oder weiteren Kommunalverbände werden
die aus den Bestimmungen des §. 21 lit. b auf dieselben entfallenden Lasten wie
Gemeindeabgaben aufgebracht.
Durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung der
einzelnen Gemeinden beziehungsweise weiteren Kommunalverbände, welche der Ge-
nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde bedarf, kann ein anderer Vertheilungs-
maaßstab festgestellt, insbesondere bestimmt werden, daß die Lasten von den
Grund- oder Gebäudebesitzern zu tragen sind.
§. 33.
Auf den besonderen Reservefonds der Versicherungsanstalt haben die Ver-
bände rücksichtlich der aus der Bestimmung des §. 21 lit. b ihnen erwachsenden
Lasten keinen Anspruch.
§. 34.
Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes stehen die selbständigen Guts-
bezirke und Gemarkungen gleich. Soweit den Gemeinden aus diesem Gesetze Rechte
oder Verbindlichkeiten erwachsen, tritt an die Stelle der Gemeinden der Gutsherr
oder der Gemarkungsberechtigte.