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IV. Vertretung der Arbeiter.
§. 35.
Für den Bezirk der auf Grund dieses Gesetzes errichteten Genossenschaft oder, Vertretung der Arbeiter.
sofern dieselbe in Sektionen getheilt ist, jeder Sektion werden zum Zweck der Wahl
von Beisitzern zum Schiedsgericht, der Begutachtung der zur Verhütung von Un-
fällen zu erlassenden Vorschriften und der Theilnahme an der Wahl der beiden
aus der Zahl der Versicherten zu wählenden Mitglieder des Reichs-Versicherungs-
amts Vertreter der Arbeiter gewählt.
Wahlberechtigt sind unter den im §. 42 des Unfallversicherungsgesetzes an-
gegebenen Voraussetzungen auch die Vorstände der Baukrankenkassen (§§. 69 ff.
des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Juni 1883, Reichs-Gesetzbl. S. 73).
Wählbar sind nur männliche, großjährige, gegen Unfall versicherte, einer
wahlberechtigten Krankenkasse angehörende Deutsche, welche bei Bauarbeiten der
Genossenschaftsmitglieder und im Bezirke der Sektion beziehungsweise der Ge-
nossenschaft dauernd beschäftigt sind, sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Ver-
mögen beschränkt sind.
Im Uebrigen finden auf die Vertreter der Arbeiter und die Bevollmäch-
tigten der Krankenkassen zu den Unfalluntersuchungen die §§. 41 bis 45 a. a. O.
Anwendung.
V. Schiedsgerichte.
§. 36.
Für den Bezirk der auf Grund dieses Gesetzes errichteten Berufsgenossenschaft Schiedsgerichte.
oder, falls dieselbe in Sektionen getheilt ist, jeder Sektion wird ein Schiedsgericht
errichtet. Die Zuständigkeit desselben erstreckt sich auf alle Betriebsunfälle, welche
sich in dem Bezirke des Schiedsgerichts bei Bauarbeiten derjenigen Art, für welche
die Genossenschaft errichtet ist, ereignen, einschließlich der Unfälle solcher Personen,
welche in der Versicherungsanstalt versichert sind.
Die von den Vertretern der Arbeiter (§. 35) zu wählenden Beisitzer des
Schiedsgerichts und deren Stellvertreter müssen den im §. 35 Absatz 3 vorgesehenen
Voraussetzungen genügen und dem Arbeiterstande angehören.
Im Uebrigen finden auf die Schiedsgerichte die Bestimmungen der §§. 46
bis 50 des Unfallversicherungsgesetzes Anwendung.
VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.
§. 37.
Auf die Anzeige und Untersuchung der Unfälle, sowie auf die Feststellung Unfalluntersuchung.
der Entschädigungen finden die Bestimmungen der §§. 51 bis 58, 59 Absatz Feststellung Entschädigungen.
bis 3, 60, 61 des Unfallversicherungsgesetzes entsprechende Anwendung. der Entschädigungen.