Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 311 — 
in eine steuerfreie Niederlage gelangenden Zucker die Ausfuhrvergütung in der bis- 
herigen Höhe. 
Den Inhabern von Zuckerfabriken ist gestattet, Rohzucker der Klasse a, der 
vor dem 1. August 1888 gegen Vergütung der Steuer niedergelegt worden ist, 
bis zum 15. Oktober 1888 gegen Zahlung von 8,50 Mark für 100 Kilogramm 
aus der Niederlage in den Fabrikbetrieb zu entnehmen. 
Der Bundesrath trifft Bestimmung über die Zuständigkeit der Amtsstellen 
zur Abfertigung von Zucker der Klassen a und c und von solchem Zucker, welcher 
durch Bundesrathsbeschluß der Klasse b zugewiesen wird. 
Derselbe ist auch befugt, zu bestimmen, daß die Deklaration zur Abfertigung 
von Zucker gegen Steuervergütung auf den Zuckergehalt gerichtet werde. 
§. 7. 
Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, einschließlich der Auflösungen von Zucker, 
zu deren Herstellung Zucker der im §. 6 unter a, b und c bezeichneten Arten ver- 
wendet worden ist, oder bei der Niederlegung solcher Fabrikate in öffentlichen 
Niederlagen oder Privatniederlagen unter amtlichem Mitverschluß kann nach näherer 
Bestimmung des Bundesraths die Materialsteuer und die entrichtete Verbrauchs- 
abgabe für die in den Fabrikaten enthaltene Zuckermenge vergütet werden. 
§. 8. 
Der Bundesrath kann, unter Anordnung sichernder Kontrolen, gestatten, 
daß für vergütungsfähigen inländischen Zucker, welcher zur Viehfütterung oder zur 
Herstellung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen verwendet wird, 
die nach §. 6 erstattungsfähige Materialsteuer und die entrichtete Verbrauchsabgabe 
vergütet werde. 
Produkte, welche weniger als 90 Prozent Zucker enthalten, und die oben 
bezeichnete Verwendung finden, sind von der Verbrauchsabgabe befreit. 
§. 9. 
Es ist gestattet, den mit dem Anspruch auf Vergütung der Materialsteuer 
niedergelegten Zucker (§. 6) gegen Erstattung der Vergütung nach dem Einlagerungs- 
gewicht in den inländischen Verkehr zu entnehmen. 
Den Inhabern von Zuckerraffinerien kann zur Erstattung der Vergütung 
für den zu Raffineriezwecken aus den Niederlagen entnommenen Rohzucker Kredit 
bewilligt werden. 
Werden zuckerhaltige Fabrikate, welche gegen Steuervergütung in eine Nieder- 
lage aufgenommen worden waren (§. 7), in den freien Verkehr gebracht, so ist 
der dafür vergütete Betrag an Materialsteuer und Verbrauchsabgabe zurückzuzahlen. 
Der niedergelegte Zucker und die niedergelegten zuckerhaltigen Fabrikate haften 
der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der ge- 
währten Steuervergütung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.