Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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(Nr.  9389.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  14.  Mai  1890),  betreffend  Bestimmung  der  Behörden  für
die  Verwaltung  der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1890  in  das
Eigenthum  des  Staats  übergehenden  Privateisenbahnen.

A##  Ihren  Bericht  vom  10.  Mai  d.  J.  bestimme  Ich  zur  Ausführung  des
Gesetzes  vom  9.  Mai  d.  J.,  betreffend  den  weiteren  Erwerb  von  Privateisenbahnen
für  den  Staat,  daß  vom  1.  Juli  d.  J.  ab:
1)  die  Verwaltung
a)  der  Wernshausen-Schmalkaldener  Eisenbahn
der  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt,
b)  des  Unterelbeschen  Eisenbahnunternehmens
der  Eisenbahndirektion  zu  Hannover,

c)  des  Westholsteinischen  Eisenbahnunternehmens  und  des  Schleswig-Holsteinischen
  Marschbahnunternehmens
der  Eisenbahndirektion  zu  Altona

übertragen,

2)  im  Bezirk  der  Eisenbahndirektion  zu  Altona  und  von  derselben  ressortirend
  ein  Königliches  Eisenbahnbetriebsamt  mit  dem  Sitze  in  Glückstadt
  errichtet  wird,  welches  in  Angelegenheiten  der  ihm  übertragenen
Geschäfte  alle  Befugnisse  und  Pflichten  einer  öffentlichen  Behörde
haben  soll.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Königsberg,  den  14.  Mai  1890.

Wilhelm.
v.  Maybach.
An  den  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten.

 

Redigirt  im  Burean  des  Slaatsministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.