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§. 25.
Das Statut kann vorschreiben, daß die Genossenschaftsversammlung aus
Vertretern zusammengesetzt, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte
Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche Genossenschafts-
organe eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin
zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk der Sektionen, über
die Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen, sowie über die
Art ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den
Umfang ihrer Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauens-
männer, die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer
Befugnisse Bestimmung zu treffen.
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der
letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem
Genossenschafts- oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den
Sektionsversammlungen übertragen werden.
§. 26.
Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des
Reichs-Versicherungsamts.
Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Genehmigung versagt
wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung an den
provisorischen Genossenschaftsvorstand (§. 23) die Beschwerde an den Bundes-
rath statt.
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Ver-
sagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so
hat das Reichs-Versicherungsamt innerhalb vier Wochen die Mitglieder der
Genossenschaft zu einer neuen Genossenschaftsversammlung behufs anderweiter
Beschlußfassung über das Statut in Gemäßheit des §. 23 zu laden. Wird auch
dem von dieser Versammlung beschlossenen Statut die Genehmigung endgültig
versagt, so wird ein solches von dem Reichs-Versicherungsamt erlassen.
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Ver-
sicherungsamts. Gegen deren Versagung findet binnen einer Frist von vier
Wochen die Beschwerde an den Bundesrath statt.
§. 27.
Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Genossenschaftsvorstand
durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen:
1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft,
2. die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner,
3. die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstandes und der Sektions-
vorstände, sowie die Namen der Vertrauensmänner und ihrer Stell-
vertreter.
Veröffentlichung
des Namens und Sitzes
der Genossenschaft etc.