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Das Statut kann bestimmen, daß die Bevollmächtigten der Rheder, sowie
die Korrespondentrheder (§. 17) zu Mitgliedern der Vorstände und zu Vertrauens-
männern gewählt werden können.
§. 31.
Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr
Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Entschädi-
gung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsen-
den Zeitverlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossen-
schaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, von der
Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen.
§. 32.
Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner haften der
Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln.
Mitglieder der Vorstände, sowie Vertrauensmänner, welche absichtlich zum
Nachtheil der Genossenschaft handeln, unterliegen der Strafbestimmung des §. 266
des Strafgesetzbuchs.
§. 33.
Solange die Wahl der gesetzlichen Organe der Genossenschaft nicht zu
Stande kommt, solange ferner diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder
statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat das Reichs-Versicherungsamt die
letzteren auf Kosten der Genossenschaft wahrzunehmen oder durch Beauftragte
wahrnehmen zu lassen.
§. 34.
Für jedes Fahrzeug wird die durchschnittliche Zahl derjenigen Seeleute ab-
geschätzt, welche als Besatzung desselben erforderlich sind. Die Abschätzung er-
folgt auf Grund des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine und der Ver-
zeichnisse (§§. 21 und 22) nach Klassen (§. 6).
§. 35.
Durch das Statut kann bestimmt werden, daß für die zur Genossenschaft
gehörigen Betriebe je nach der Größe der mit denselben verbundenen Unfallgefahr
entsprechende Gefahrenklassen zu bilden und über die Höhe der in denselben zu
leistenden Beiträge Bestimmungen zu treffen sind (Gefahrentarif). Wenn das
Statut solche Bestimmungen enthält, so muß dasselbe auch über das bei der
Veranlagung zu den Klassen des Gefahrentarifs einzuschlagende Verfahren Vor-
schriften treffen. Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs liegt der
Genossenschaftsversammlung ob. Dieselbe kann jedoch diese Befugnisse einem
Ausschusse oder dem Vorstande übertragen.
Abschätzung.
Gefahrenklassen.