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denen sich je ein Vertreter des Genossenschaftsvorstandes und der Versicherten be-
finden müssen, bedingt, wenn es sich handelt
a) um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der
Auflösung der Genossenschaft wegen Leistungsunfähigkeit (§. 42), sowie
bei der Bildung von Schiedsgerichten (§. 49);
b) um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schieds-
gerichte (§. 71);
c) um die Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen
(§. 90);
d) um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen des
Genossenschaftsvorstandes (§. 120).
Solange die Wahl der Vertreter des Genossenschaftsvorstandes und der
Versicherten nicht zu Stande gekommen ist, genügt die Anwesenheit von fünf
anderen Mitgliedern (einschließlich des Vorsitzenden).
In den Fällen zu b erfolgt die Beschlußfassung unter Zuziehung von zwei
richterlichen Beamten.
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang
des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung
des Bundesraths geregelt.
§. 101.
Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und seiner Verwaltung trägt
das Reich.
Die nichtständigen Mitglieder erhalten für die Theilnahme an den Arbeiten
und Sitzungen des Reichs-Versicherungsamts eine nach dem Jahresbetrage festzu-
setzende Vergütung, und diejenigen, welche außerhalb Berlin wohnen, außerdem
Ersatz der Kosten der Hin- und Rückreise nach den für die vortragenden Räthe
der obersten Reichsbehörden geltenden Sätzen (Verordnung vom 21. Juni 1875,
Reichs-Gesetzbl. S. 249). Die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-Gesetzbl.
§. 61) finden auf sie keine Anwendung.
IX. Reichs- und Staatsbetriebe.
§. 102.
Für Betriebe des Reichs oder eines Bundesstaates tritt bei Anwendung
dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise
der Bundesstaat. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschafts-
versammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden durch Ausführungsbehörden
wahrgenommen, welche für das Reich vom Reichskanzler, für den Bundesstaat
von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs-Versicherungsamt
ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind.