Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 4. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb von herrenlosem 
Lande sowie auf die Grundstücke der Eingeborenen keine Anwendung. Jedoch 
bleiben Grundstücke, welche in das Grundbuch eingetragen sind, den Bestimmungen 
der §§. 1 bis 3 unterworfen, auch wenn sie in das Eigenthum eines Ein- 
geborenen übergehen. 
§. 5. 
Die Grundsätze, nach welchen bei dem durch den Kaiserlichen Schutzbrief 
vom 17. Mai 1885 der Neu-Guinea-Kompagnie ausschließlich vorbehaltenen Er- 
werb von Grundstücken durch Verträge mit den Eingeborenen oder durch Besitz- 
ergreifung von herrenlosem Lande zu verfahren ist, werden von der Neu-Guinea- 
Kompagnie mit Genehmigung des Reichskanzlers festgestellt. 
Die Eintragung der hiernach von der Neu-Guinea-Kompagnie erworbenen 
Grundstücke in das Grundbuch erfolgt auf Grund einer über den Erwerb er- 
theilten Bescheinigung des Landeshauptmanns oder eines von demselben hierzu 
ermächtigten Beamten. 
§. 6. 
Andere Personen können aus der Besitzergreifung von herrenlosem Lande 
oder aus Verträgen mit Eingeborenen wegen Erwerbung oder dinglicher Belastung 
von Grundstücken Rechte nur ableiten, wenn der Erwerb vor dem 21. Mai 1885 
stattgefunden hat. 
§. 7. 
Für Eigenthumserwerbungen der im §. 6 bezeichneten Art gelten die nach- 
stehenden Vorschriften: 
Im Falle der Besitzergreifung von herrenlosem Lande ist zur Rechtswirk- 
samkeit des Eigenthumsanspruchs erforderlich, daß vor dem 21. Mai 1885 von 
dem herrenlosen Grundstück thatsächlich Besitz ergriffen, sowie daß der Besitz nicht 
wieder aufgegeben oder sonst verloren worden ist. 
Im Falle des Erwerbs auf Grund von Verträgen mit Eingeborenen ist 
erforderlich, daß vor dem 21. Mai 1885 zwischen dem Eigenthümer und dem 
Erwerber schriftlich oder mündlich ein Verang mit der Absicht der Uebertragung 
und des Erwerbs des Eigenthums geschlossen und der Besitz übertragen, sowie 
daß der Besitz nicht wieder aufgegeben oder sonst verloren worden ist. 
§. 8. 
Die Bestimmung im dritten Absatz des §. 7 findet auf eine Veräußerung 
von Grundstücken, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zwischen Nicht- 
eingeborenen stattgefunden hat, entsprechende Anwendung.
	        
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