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mindestens drei Monaten zu bestimmen. Die Bekanntmachung der Aufforderung
erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel.
Die Grundbuchbehörde kann von den im vorhergehenden Absatz bezeichneten
Maßregeln absehen, wenn der Antragsteller und seine etwaigen Rechtsvorgänger
mindestens während der letzten drei Jahre im ungestörten Besitze des betreffenden
Grundstücks gewesen sind.
§. 12.
Die Bestimmungen der Nr. IV der Erklärung, betreffend die gegenseitige
Handels- und Verkehrsfreiheit in den deutschen und englischen Besitzungen und
Schutzgebieten im westlichen Stillen Ocean, vom 10. April 1886 werden durch
die §§. 7 ff. nicht berührt. Jedoch findet auf die Ansprüche britischer Staats-
angehöriger, sobald sie durch die Entscheidung der in Nr. IV der Erklärung vor-
gesehenen gemischten Kommission festgestellt sind, die Vorschrift im letzten Absatz
des §. 10 Anwendung.
§. 13.
Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen dem Erlaß von Vorschriften,
durch welche zum Schutze der Eingeborenen oder sonst im öffentlichen Interesse
Eigenthumsbeschränkungen eingeführt werden, nicht entgegen.
§. 14.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1887 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1887.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.