Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Die Mitglieder werden von der Regierung des Staates, in welchem der 
Sitz der Kommission sich befindet, ernannt. 
Ein Lehrer, welcher dem Prüfling behufs der Vorbereitung zur Prüfung 
Privatunterricht ertheilt hat, kann nicht Mitglied der Prüfungskommission sein. 
§. 18. 
Die Meldung zur Prüfung ist jederzeit zulässig. Sie geschieht bei dem 
Vorsitzenden der Prüfungskommission unter Beifügung des Geburtsscheins und 
vollgültiger Nachweise über die Zurücklegung einer auf den Ablauf des fünfzehnten 
Lebensjahres folgenden mindestens sechzigmonatigen Fahrzeit zur See. 
Der Vorsitzende der Kommission entscheidet — im Zweifelsfalle nach An- 
hörung der anderen Mitglieder der Kommission — über die Zulassung, macht 
dem Prüfling darüber Eröffnung und setzt für den Fall der Zulassung den 
Prüfungstermin fest. 
§. 19. 
Die Prüfung erstreckt sich auf die in Anlage I genannten Gegenstände (wo- 
bei unter den im Abschnitt D Ziffer 1, 2 und 4 dieser Anlage erwähnten Schiffen 
nur die auf kleiner Fahrt vorkommenden Seeschiffe zu verstehen sind) und zerfällt in 
a) eine schriftliche, 
b) eine praktische und 
c) eine mündliche, 
von denen die beiden ersterwähnten der mündlichen Prüfung vorangehen. 
§. 20. 
In der schriftlichen Prüfung erhält der Prüfling je eine Aufgabe aus 
den in Anlage l mit einem * bezeichneten Gegenständen. 
§ 21. 
Während der schriftlichen Prüfung ist durch geeignete Maßnahmen 
namentlich durch stete Aufsicht über die Prüflinge und, wenn deren gleichzeitig 
mehrere sind, durch Absonderung derselben von einander dafür Sorge zu tragen, 
daß sie keinerlei fremde Hülfe und außer nautischen Tafeln und Ephemeriden keine 
Bücher und Schriften benutzen. Ein Prüfling, welcher den ihm angewiesenen 
Platz ohne besondere Erlaubniß verläßt, gilt als zurückgetreten. 
§. 22. 
Jedem Prüfling wird von der Kommission ein foliirtes Prüfungsheft be- 
händigt. Nachdem er seinen Namen darauf vermerkt, hat er in dasselbe zunächst 
einen von einem Kommissionsmitgliede zu beglaubigenden Auszug aus den Nach- 
weisen über sein Alter und seine Fahrzeit, sodann die Lösungen der Aufgaben
	        
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