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Zum Transport von Offizieren, im Offiziersrang stehenden Aerzten und
oberen Militärbeamten, welche auf Märschen oder während der Uebungen etc.
erkrankt sind, kann, wenn Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postbeförderung nicht
angängig ist, bis zum nächsten Garnisonorte, und zwar, wenn es sich um den
Transport mehrerer erkrankter Offiziere etc. handelt, für je zwei ein einspänniges
Fuhrwerk in Anspruch genommen werden.
Zur Fortschaffung der auf Märschen und während der Uebungen erkrankten
Unteroffiziere und Mannschaften darf die Gestellung besonderer Vorspannfuhren
nur dann gefordert werden, wenn entweder die vorhandenen, zur Fortschaffung
des Gepäcks etc. bestimmten Wagen durch die Aufnahme der Erkrankten überlastet
werden würden, oder wenn der Zustand der Kranken besondere Schonung verlangt,
und ihre Beförderung auf mit Gepäck etc. belasteten Wagen ohne Nachtheil für
ihre Gesundheit nicht ausführbar ist, oder endlich, wenn die Kranken nach einem
seitab gelegenen Lazareth geschafft werden müssen.
In solchen Fällen sind für:
1 bis 2 Kranke ein einspänniges,
3 bis 5 Kranke ein zweispänniges,
6 bis 8 Kranke zwei zweispännige
Fuhrwerke zu stellen.
Gestattet es der Zustand der Kranken, so können die einzelnen Fuhrwerke,
soweit es ohne deren Ueberlastung (unter d) angängig ist, auch mit einer größeren
Zahl von Personen besetzt werden.
Zur Fortschaffung der Tornister bei großer Hitze, der Röhrbrunnen, Pontons
und ähnlicher für militärische Zwecke nothwendiger Gegenstände kann nach Maß-
gabe der vorgeschriebenen Belastungsgrenzen (unter d) Vorspann in Anspruch
genommen werden; desgleichen zur Fortschaffung der Tornister der auf Märschen
befindlichen Kompagnien der Unteroffizierschulen.
Endlich kann ein zweispänniges Fuhrwerk behufs Fortschaffung der Papiere
und Meßgeräthschaften bei dem Ersatzgeschäft in Anspruch genommen werden.
Zu §. 4.
Unterbrechungen während eines Marsches, welche vorher bestimmt sind,
zählen nicht zu den im §. 4 des Gesetzes erwähnten unvermeidlichen Aufenthalts-
tagen (Liegetagen). Für die Dauer solcher Unterbrechungen kann daher die
Naturalverpflegung der Mannschaften nicht in Anspruch genommen werden.
So kann z. B. die Verabreichung von Naturalverpflegung der Mannschaften
nicht gefordert werden für Remontekommandos, welche zum Zweck der Empfang-
nahme der Remonten in der Nähe der Depots Kantonnementsquartiere bezogen
haben; sie kann dagegen gefordert werden für diejenigen Liegetage, welche die
einzelnen Theile solcher Kommandos auf dem Marsche nach den Depots behufs
ihrer Vereinigung zu machen genöthigt sind.