Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Zum Transport von Offizieren, im Offiziersrang stehenden Aerzten und 
oberen Militärbeamten, welche auf Märschen oder während der Uebungen etc. 
erkrankt sind, kann, wenn Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postbeförderung nicht 
angängig ist, bis zum nächsten Garnisonorte, und zwar, wenn es sich um den 
Transport mehrerer erkrankter Offiziere etc. handelt, für je zwei ein einspänniges 
Fuhrwerk in Anspruch genommen werden. 
Zur Fortschaffung der auf Märschen und während der Uebungen erkrankten 
Unteroffiziere und Mannschaften darf die Gestellung besonderer Vorspannfuhren 
nur dann gefordert werden, wenn entweder die vorhandenen, zur Fortschaffung 
des Gepäcks etc. bestimmten Wagen durch die Aufnahme der Erkrankten überlastet 
werden würden, oder wenn der Zustand der Kranken besondere Schonung verlangt, 
und ihre Beförderung auf mit Gepäck etc. belasteten Wagen ohne Nachtheil für 
ihre Gesundheit nicht ausführbar ist, oder endlich, wenn die Kranken nach einem 
seitab gelegenen Lazareth geschafft werden müssen. 
In solchen Fällen sind für: 
1 bis 2 Kranke ein einspänniges, 
3 bis 5 Kranke ein zweispänniges, 
6 bis 8 Kranke zwei zweispännige 
Fuhrwerke zu stellen. 
Gestattet es der Zustand der Kranken, so können die einzelnen Fuhrwerke, 
soweit es ohne deren Ueberlastung (unter d) angängig ist, auch mit einer größeren 
Zahl von Personen besetzt werden. 
Zur Fortschaffung der Tornister bei großer Hitze, der Röhrbrunnen, Pontons 
und ähnlicher für militärische Zwecke nothwendiger Gegenstände kann nach Maß- 
gabe der vorgeschriebenen Belastungsgrenzen (unter d) Vorspann in Anspruch 
genommen werden; desgleichen zur Fortschaffung der Tornister der auf Märschen 
befindlichen Kompagnien der Unteroffizierschulen. 
Endlich kann ein zweispänniges Fuhrwerk behufs Fortschaffung der Papiere 
und Meßgeräthschaften bei dem Ersatzgeschäft in Anspruch genommen werden. 
Zu §. 4. 
Unterbrechungen während eines Marsches, welche vorher bestimmt sind, 
zählen nicht zu den im §. 4 des Gesetzes erwähnten unvermeidlichen Aufenthalts- 
tagen (Liegetagen). Für die Dauer solcher Unterbrechungen kann daher die 
Naturalverpflegung der Mannschaften nicht in Anspruch genommen werden. 
So kann z. B. die Verabreichung von Naturalverpflegung der Mannschaften 
nicht gefordert werden für Remontekommandos, welche zum Zweck der Empfang- 
nahme der Remonten in der Nähe der Depots Kantonnementsquartiere bezogen 
haben; sie kann dagegen gefordert werden für diejenigen Liegetage, welche die 
einzelnen Theile solcher Kommandos auf dem Marsche nach den Depots behufs 
ihrer Vereinigung zu machen genöthigt sind.
	        
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