Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Die Verpflegungsportion, welche der mit Verpflegung Einquartierte zu be- 
anspruchen hat, und welche ihm in gehöriger Zubereitung und in guter Qualität 
gewährt werden muß, besteht in: 
a) 1000 Gramm Brot, 
b) 250    "      Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches) oder 
150    " Speck, 
c) 125    " Reis oder Graupe beziehungsweise Grütze oder 
250    " Hülsenfrüchte oder 
1 500    " Kartoffeln, 
d) 25    " Salz, 
e) 15    " Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen). 
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu be- 
anspruchen. 
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und 
Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch 
und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen. 
Erfolgt das Eintreffen im Ouartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht 
laut der Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost 
— mit Ausschluß der Frühstücksportion — in einer Mahlzeit zu gewähren. 
Eine Verabreichung von Brot seitens der Ouartiergeber findet nicht statt, 
wenn und insoweit die Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben. 
Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang und obere Militärbeamte sind be- 
rechtigt, die Verpflegung auf dem Marsche und in Kantonnirungen — in letzteren 
bei Einquartierungen in Städten jedoch nur die Morgenkost — in Anspruch zu 
nehmen; eine Verpflichtung derselben, von den Quartiergebern die Verpflegung 
zu entnehmen, besteht nicht. 
Die Verpflegung für Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang und obere 
Militärbeamte hat in einer angemessenen Bewirthung zu bestehen. 
In Kantonnements haben die Truppen die Mannschaftsverpflegung ent- 
weder aus den ihnen nach den reglementarischen Bestimmungen zur Verfügung 
zu stellenden Mitteln selbst zu beschaffen, oder es werden ihnen die Verpflegungs- 
gegenstände aus militärischen Magazinen geliefert. In beiden Fällen haben sie 
Anspruch auf Benutzung des Kochfeuers, sowie der Koch- und Eßgeräthe des 
Quartiergebers (Gesetz vom 25. Juni 1868, Bundes-Gesetzbl. S. 523), jedoch 
mit Ausnahme der engen Quartiere, in welchen die Einquartierten nur zur Mit- 
benutzung vorhandener Kocheinrichtungen berechtigt sind. 
Die Mannschaftsverpflegung in Kantonnements befindlicher Truppen durch 
die Quartiergeber tritt nur ein, falls unter Mitwirkung der Civilbehörde eine 
vorherige Vereinbarung zu Stande gekommen ist, laut deren die Truppen aus 
den ihnen reglementsmäßig zur Verfügung stehenden Mitteln eine entsprechende 
Vergütung zahlen.
	        
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