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Die Verpflegungsportion, welche der mit Verpflegung Einquartierte zu be-
anspruchen hat, und welche ihm in gehöriger Zubereitung und in guter Qualität
gewährt werden muß, besteht in:
a) 1000 Gramm Brot,
b) 250 " Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches) oder
150 " Speck,
c) 125 " Reis oder Graupe beziehungsweise Grütze oder
250 " Hülsenfrüchte oder
1 500 " Kartoffeln,
d) 25 " Salz,
e) 15 " Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen).
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu be-
anspruchen.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags- und
Abendkost. Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch
und Gemüse, als Abendkost Gemüse zu verabreichen.
Erfolgt das Eintreffen im Ouartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht
laut der Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost
— mit Ausschluß der Frühstücksportion — in einer Mahlzeit zu gewähren.
Eine Verabreichung von Brot seitens der Ouartiergeber findet nicht statt,
wenn und insoweit die Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben.
Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang und obere Militärbeamte sind be-
rechtigt, die Verpflegung auf dem Marsche und in Kantonnirungen — in letzteren
bei Einquartierungen in Städten jedoch nur die Morgenkost — in Anspruch zu
nehmen; eine Verpflichtung derselben, von den Quartiergebern die Verpflegung
zu entnehmen, besteht nicht.
Die Verpflegung für Offiziere, Militärärzte im Offiziersrang und obere
Militärbeamte hat in einer angemessenen Bewirthung zu bestehen.
In Kantonnements haben die Truppen die Mannschaftsverpflegung ent-
weder aus den ihnen nach den reglementarischen Bestimmungen zur Verfügung
zu stellenden Mitteln selbst zu beschaffen, oder es werden ihnen die Verpflegungs-
gegenstände aus militärischen Magazinen geliefert. In beiden Fällen haben sie
Anspruch auf Benutzung des Kochfeuers, sowie der Koch- und Eßgeräthe des
Quartiergebers (Gesetz vom 25. Juni 1868, Bundes-Gesetzbl. S. 523), jedoch
mit Ausnahme der engen Quartiere, in welchen die Einquartierten nur zur Mit-
benutzung vorhandener Kocheinrichtungen berechtigt sind.
Die Mannschaftsverpflegung in Kantonnements befindlicher Truppen durch
die Quartiergeber tritt nur ein, falls unter Mitwirkung der Civilbehörde eine
vorherige Vereinbarung zu Stande gekommen ist, laut deren die Truppen aus
den ihnen reglementsmäßig zur Verfügung stehenden Mitteln eine entsprechende
Vergütung zahlen.