Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Im Falle der Lieferung der Verpflegungsgegenstände aus den Magazinen 
findet eine Uebertragung der Mannschaftsbeköstigung an die Quartiergeber über- 
haupt nicht statt. 
Zu §. 5. 
Die Fourage ist in guter Qualität und nach Gewicht zu verabreichen. 
Die auf Märschen zu gewährenden Rationen betragen: 
a) für die Pferde der Truppentheile, Offiziere, im Offiziersrang 
stehenden Aerzte und Militärbeamten: 
Hafer. Heu. Stroh. 
1. die schwere Ration*). . 5 750 Gramm, 1 500 Gramm, 1 750 Gramm, 
2. die Ration für leichte 
Garde-Kavallerie 5 500 1 500 1 750 
3. die mittlere Ration 5 400 1 500 1 750 
4. die leichte Ration 5 000 1 500 1 750 
b) für die Remontepferde: 
1. die schwere Ration 5 000 3 500 1 750 
2. die Ration für leichte 
Garde-Kavallerie . . . . 4 750 3 500 1 750 
3. die mittlere Ration. 4 600 3 500 1 750 
4. die leichte Ration 4 250 3 500 1 750 
Ist die laut der Marschrouten zu verabreichende Fourage im Gemeinde- 
bezirke nicht vorhanden — worüber der Gemeindevorstand eine mit der bezüg- 
lichen Vorspannliquidation vorzulegende Bescheinigung der vorgesetzten Verwaltungs- 
behörde beizubringen hat —, so ist der Gemeindevorstand dafür verantwortlich 
(§. 7 Absatz 6 des Gesetzes), daß die Abholung von der nächsten militärischen 
Verabreichungsstelle rechtzeitig bewirkt werde. 
Wenn die von einem Besitzer aus seinen Beständen gelieferte Fourage den 
Bedarf für 25 Pferde überstiegen hat, und derselbe statt der Bezahlung die Rück- 
gewähr in dem nächsten Militärmagazin beansprucht, wird für die Abholung 
dieser Fourage vom Magazin eine Vergütung aus Reichsfonds nicht gewährt. 
Die Rückgewähr erfolgt auf Grund der vom Truppentheil etc. ausgestellten, 
an die Militärmagazinverwaltung abzugebenden Bescheinigung über die statt- 
gehabte Lieferung der Fourage sowie einer Bescheinigung des betreffenden Ge- 
  
  
*) Die Dienstpferde des Regiments der Gardes du Korps (ausschließlich Offizierpferde) 
erhalten außerdem eine Futterzulage von 500 Gramm Hafer und 1 500 Gramm Heu für 
Pferd und Tag. 
Reichs- Gesetzbl. 1887. 78
	        
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