Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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meindevorstandes, daß der Vorleger der Quittung (Name und Stand) gesetzlich 
berechtigt ist, die Natural-Rückgewähr der von ihm gelieferten Fourage im Be- 
trage von ............ Tonnen ..............Kilogramm. ..............Gramm ...........Hafer, ........... Tonnen ...........Kilo- 
gramm.............. Gramm Heu und ............. Tonnen ........... Kilogramm................ Gramm Stroh 
zu beanspruchen. 
Wird nicht die Rückgewähr des ganzen Quantums der gelieferten Fourage 
beansprucht, so hat die Militärmagazinverwaltung, welche die Rückgewähr be- 
wirkt, das in Natur zurückgegebene Fouragequantum auf der Fouragequittung 
zu vermerken und solche dem Vorleger wieder auszuhändigen. Letzterer hat aber 
dann dem Militärmagazin über das erstattete Fouragequantum eine besondere 
Quittung nach dem Schema B 7 zu ertheilen. 
zu §. 6. 
B 7. 
In den an die zuständigen Civilbehörden (Beilage lit. B der Instruktion 
vom 31. Dezember 1868 zur Ausführung des Gesetzes über die Quartierleistung 
für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 
— Bundes-Gesetzbl. von 1869 S. 1 —) zu richtenden schriftlichen Requisitionen 
der Militärbehörden sowie in den auf Grund derselben auszustellenden Marsch- 
routen sind die nach §. 2 des Gesetzes in Anspruch zu nehmenden Leistungen nach 
Gegenstand, Umfang, Ort und Zeit genau zu bezeichnen. 
Die requirirte Behörde hat die im Interesse der rechtzeitigen Sicherstellung 
der Leistungen erforderlichen Anordnungen schleunigst zu erlassen. 
An Stelle des der vorerwähnten Instruktion vom 31. Dezember 1868 
unter lit. A beigefügten Formulars zu den Marschrouten tritt das unter A hier 
A.                angeschlossene Formular. 
Die Militärbehörden werden von der ihnen für dringende Fälle allgemein 
zugestandenen Befugniß, von der Gemeindebehörde, und wo diese nicht rechtzeitig 
zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar zu 
requiriren, nur dann Gebrauch machen, wenn das militärische Interesse auf dem 
Wege der Requisition durch Vermittelung der zuständigen Civilbehörde nicht ge- 
nügend sicherzustellen ist. 
Die Bescheinigungen über die erfolgten Leistungen sind von den Militär- 
behörden (Kommandoführern) nach den unter B 1 bis 6 beiliegenden Formularen 
zu ertheilen. 
Zu §. 7. 
Die den Gemeinden im §. 7 Absatz 4 des Gesetzes für den Fall der Ueber- 
nahme der Leistungen auf eigene Rechnung beigelegte besondere Befugniß, die 
erwachsenden Kosten auf die dadurch von der unmittelbaren Leistung befreiten 
Plichtigen nach dem Verhältnisse ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung umzu- 
legen, schließt die allgemeine Befugniß der Gemeinden nicht aus, die entstehenden
	        
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