Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 481 — 
Beilage E. 
Nachweisung 
der 
Resultate der Einigung beziehungsweise Schätzung. 
 
 
(Diese Nachweisung dient gleichzeitig als Liquidation.) 
Anmerkung. 
1. Gleich nach der Truppenübung fordert der Ortsvorstand die Eingesessenen zur Anmeldung der Ent- 
schädigungsforderungen auf. 
Die Anmeldungen werden vom Ortsvorstand durch Ausfüllung der Kolonnen 1 bis 7 zusammen- 
gestellt. Kolonnen 6 und 7 sind mit Blei auszufüllen. Wollen die Betheiligten keine bestimmten 
Entschädigungsforderungen stellen, so bleibt Kolonne 6 a unausgefüllt. 
In gleicher Weise hat die zuständige Civilbehörde dem selbständigen Gutsbezirke gegenüber zu 
verfahren. 
Die Nachweisungen sind von dem Ortsvorstande beziehungsweise der zuständigen Civilbehörde der 
Abschätzungskommission bei ihrem Eintreffen zur Prüfung und weiteren Ausfüllung vorzulegen. 
Der Ortsvorstand muß beim Schätzungstermine anwesend sein. 
Die Nachweisungen sind am Schlusse mit Ort und Datum zu versehen und von sämmtlichen 
Mitgliedern der Abschätzungskommission zu vollziehen. 
2.   Haben die Abschätzungen nur geringen Umfang oder sind nur wenige Interessenten betheiligt, so ist 
die Nachweisung entbehrlich, jedoch müssen dann die entsprechenden Angaben aus dem Protokoll zu 
entnehmen sein. Letzteres ist der Zahlungsanweisung der Intendantur zu Grunde zu legen. 
3. Für Abschätzungen, auf welche dies Schema nicht ohne Weiteres paßt, ist ein entsprechendes Schema zu 
entwerfen. 
4.  Die Ausfüllung der Spalte 11 erfolgt erst bei Auszahlung der Entschädigungsbeträge. Reicht der Raum 
der Spalte 11 für die Ouittirung der Beschädigten nicht aus, so ist besondere Quittung beizubringen. 
Reichs- Gesetzbl. 1887. 83
	        
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