Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

—  245  —

§.  36.

Die  baaren  Gemeindeabgaben  und  die  Gebühren  unterliegen  im  Falle  nicht
rechtzeitiger  Entrichtung  der  Beitreibung  im  Verwaltungszwangsverfahren  gemäß
der  Verordnung  vom  7.  September  1879  (Gesetz  Samml.  S.  591).

Wo  Naturaldienste  zu  leisten  sind,  ist  der  Gemeindevorsteher  bei  Säumniß
der  Pflichtigen  befugt,  die  Dienste  durch  Dritte  leisten  und  die  entstehenden  Kosten
von  den  ersteren  im  Verwaltung  sverfahren  beitreiben  zu  lassen.

·0  V

§.  37.
Beschwerden  und  Einsprüche  gegen  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung
den  direkten  Gemeindeabgaben  sind  innerhalb  drei  Monaten,  vom  Tage  der
ekanntmachung  der  zur  Erhebung  gelangenden  Zuschlagsprozentsätze,  der  Benachrichtigung
  über  den  zu  entrichtenden  Abgabebetrag  oder  der  beendeten  Auslegung
der  Hebeliste  (F.  34)  ab  gerechnet,  und  Ansprüche  auf  Zurückzahlung  zuviel
erhobener  indirekter  Gemeindeabgaben  sind  binnen  Jahresfrist,  vom  Tage  der
Versteuerung  ab  gerechnet,  bei  dem  Gemeindevorsteher  anzubringen.
Bezüglich  der  Nachforderung  von  Gemeindeabgaben  und  der  Verjährung  der
Rückstände  finden  die  hinsichtlich  der  Staatssteuern  geltenden  Bestimmungen  sinngemäße
  Anwendung.

 

F.  38.

Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend  die  Heranziehung  oder  die
Veranlagung  zu  den  Gemeindelasten,  beschließt  der  Gemeindevorsteh  er.

Gegen  den  Beschluß  findet  die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.

Der  Entscheidung  im  Verwaltungsstreitverfahren  unterliegen  desgleichen
Streitigkeiten  zwischen  Betheiligten  über  ihre  in  dem  öffentlichen  Rechte  begründete
Verpflichtung  zu  den  Gemeindelasten.

Einsprüche  gegen  die  Höhe  von  Gemeindezuschlägen  zu  den  direkten  Staatssteuern,
  welche  sich  gegen  den  Prinzipalsatz  der  letzteren  richten,  sind  unzulässig.
Die  Ermäßigung  des  Peinwasahes  (S.  34  1a)  hat  die  Ermäßigung  der  Gemeindezuschläge
  von  selbst  zur  Folge.

Die  Beschwerden  und  die  Einsprüche,  sowie  die  Klage  haben  keine  aufschiebende
  Wirkung.

Dritter  Abschnitt.
Gemeindeglieder,  deren  Rechte  und  Pflichten.

S.  39.

Gemeindeglieder  sind  alle  Gemeindeangehörigen,  welchen  das  Gemeinderecht
  zusteht.

Eine  Liste  der  Gemeindeglieder,  welche  deren  nach  §.  41  erforderliche  Eigenschaften
  nachweist,  und  der  sonstigen  Stimmberechtigten  (X.  45)  wird  von  dem
Gemeindevorsteher  geführt  und  alljährlich  im  Monate  Januar  berichtigt.

(Tr.  9468.)