Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1891. (82)

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Inwiefern  über  die  Erlangung  des  Gemeinderechts  von  dem  Gemeindevorsteher
  eine  Urkunde  zu  ertheilen  ist,  bleibt  den  statutarischen  Anordnungen
vorbehalten.

C.  42.

Verlegt  ein  Gemeindeglied  seinen  Wohnsitz  in  eine  andere  Landgemeinde,
so  kann  ihm  das  Gemeinderecht,  sofern  im  Uebrigen  die  Voraussetzungen  zu  dessen
Erlangung  vorliegen,  von  dem  Gemeindevorsteher  im  Einverständnisse  mit  der
Gemeindeversammlung  (Gemeindevertretung)  schon  vor  Ablauf  eines  Jahres  verliehen
  werden.

Ein  Gleiches  findet  statt,  wenn  der  Besitzer  eines  selbständigen  Gutes
(6.  122)  seinen  Wohnsitz  in  eine  Landgemeinde  verlegt.

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Das  Gemeinderecht  und  die  unbesoldeten  Gemeindeämter  gehen  verloren,
sobald  eines  der  im  F.  41  unter  Nr.  1  und  6  vorgeschriebenen  Erfordernisse  nicht
mehr  zutrifft  oder  der  Wohnsitz  in  dem  Gemeindebezirke  aufgegeben  wird.

Wer  durch  rechtskräftiges  Erkenntuiß  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig
gegangen  ist,  verliert  dadurch  dauernd  die  bisher  von  ihm  bekleideten  Aemter  in
der  Gemeindeverwaltung  und  der  Gemeindevertretung,  und  für  die  im  Urtheile
bestimmte  Zeit  das  Gemeindestimm-  und  Wahlrecht,  sowie  die  Fähigkeit,  dasselbe
zu  erwerben  und  Gemeindeämter  zu  bekleiden.

Die  rechtskräftig  erfolgte  Aberkennung  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Aemter  hat  den  dauernden  Verlust  der  bisher  bekleideten  Aemter  in  der
Gemeindeverwaltung  und  Gemeindevertretung,  sowie  für  die  im  Urtheile  bestimmte
Jeit  die  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  solcher  Aemter  zur  Folge.

Die  Verurtheilung  zur  Zuchthausstrafe  hat  den  Verlust  der  Gemeindeämter
und  die  dauernde  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  solcher  Aemter  zur  Folge.

C.  44.

Die  Ausübung  des  Gemeinderechts  (§.  40)  ruht,

1)  wenn  gegen  ein  Gemeindeglied  wegen  eines  Verbrechens  oder  eines
Vergehens,  welches  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  zur
Folge  haben  kann,  das  Hauptverfahren  eröffnet,  oder  dasselbe  zur
gerichtlichen  Haft  gebracht  ist,  so  lange,  bis  das  Strafverfahren  beendet  ist;

2)  wenn  ein  Gemeindeglied  in  Konkurs  verfällt,  bis  zur  Beendigung  des
Verfahrens;

3)  wenn  ein  Gemeindeglied  Armenunterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln
empfängt,  während  sechs  Monate  nach  dem  Empfang  der  Unterstützung,
sofern  es  nicht  früher  die  empfangene  Unterstützung  erstattet;

4)  wenn  ein  Gemeindeglied  die  auf  dasselbe  entfallenden  Gemeindeabgaben
nach  Mahnung  durch  den  Steuererheber  nicht  gezahlt  hat,  bis  zur  Entrichtung
  derselben.

(Tr.  9168.)