Reichs-Gesetzblatt
№ 46.
Inhalt: Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch und Würsten
dänischen, schwedischen oder norwegischen Ursprungs. S. 529.
(Nr. 1757.) Verordnung, betreffend das Verbot der Einfuhr von Schweinen, Schweinefleisch
und Würsten dänischen, schwedischen oder norwegischen Ursprungs. Vom
29. November 1887.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths,
was folgt:
§. 1.
Die Einfuhr von Schweinen, von Schweinefleisch, einschließlich der Speck-
seiten, sowie von Würsten aller Art dänischen, schwedischen oder norwegischen
Ursprungs über die Grenzen des Reichs ist bis auf Weiteres verboten.
§. 2.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Ausnahmen von dem Verbot unter An-
ordnung der erforderlichen Kontrolmaßregeln zu gestatten.
§. 3.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 29. November 1887.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1887. 96
Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1887.