Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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stände nur ausgenutzt werden, wenn nach dem Ermessen der absen- 
denden Militärbehörde militärische Rücksichten es gestatten. 
8. Der nutzbare Laderaum auf offenen Wagen wird in der Höhe 
und Breite allgemein durch das kleinste zulässige Ladeprofil mit 4, ₁₅₀ m Höhe, 
3 m Breite und oberer halbkreisförmiger Abrundung begrenzt. In der Längen- 
richtung darf die Ladung, soweit sie nicht mehr als 2 m über Schienenoberfläche 
hoch ist, die Außenfläche der Kopfschwellen des Wagens nur soweit überragen, 
daß zwischen den Endflächen der nicht eingedrückten Buffer und den Enden der 
verladenen Gegenstände noch ein Zwischenraum von mindestens 40 cm bleibt; 
auch muß über dem Zughaken und an jeder Seite desselben ein Raum von 
mindestens 20 cm zum Einhängen der Kuppelung freigelassen werden. In größerer 
Höhe als 2 m über Schienenoberfläche darf das vorstehend angegebene Maaß von 
40 cm auf 20 cm reduzirt werden. 
9. Der hiernach erweiterte verfügbare Raum ist in jedem einzelnen Falle, 
besonders beim Verladen von Geschützen und Fahrzeugen, durch die zweckmäßigste 
Zusammenstellung möglichst vollständig auszunutzen, indem im Allgemeinen auf 
kleine Wagen einzelne (größere) Fahrzeuge, auf mittlere Wagen mehrere Fahr- 
zeugtheile, auf die größten und tragfähigsten Wagen sehr lange (Brücken-) Fahr- 
zeuge oder lange schwere Geschütze verladen werden. Wenn genügend lange Wagen 
fehlen, dürfen Fahrzeuge und Geschütze letzterer Art auf zwei sicher verbundene 
Wagen verladen werden. 
10. Sollen untheilbare Lasten von mehr als 8 000 bis 10 000 kg be- 
fördert werden, welche bei Benutzung von Wagen mit der normalen Bodenhöhe 
von 1,22 m über Schienenoberfläche innerhalb des Ladeprofils nicht untergebracht 
werden können, so sind besondere Transportmittel, soweit solche vorhanden, nach 
Maßgabe des Anmeldezettels (Anl. I zur K. Tr. O.) zu stellen. 
11. Zur Beurtheilung der für Fahrzeuge der Feldtruppen geeigneten Wagen- 
längen dienen die Angaben der Militär-Eisenbahnbehörden (s. Nr. 16). Wegen 
Gestellung der im einzelnen Falle geeigneten Wagen setzen sich die Truppenbefehls- 
haber mit den Stationsvorstehern in Verbindung. 
12. Das Gewicht der wesentlichen Gegenstände des Belagerungstrains 
wird den Eisenbahnverwaltungen nach Bedarf mitgetheilt. Der Wagenraum für 
Belagerungstrains wird in jedem Falle besonders ermittelt und dem Vorstande der 
Einladestation bei der Transportanmeldung angegeben. Etwaige nachträgliche 
Aenderungen, sowie Vervollständigungen werden demnächst dem Vorstande der 
Einladestation unmittelbar mitgetheilt. 
13. Bei allen Militärzügen wird ein Wagen für den Zugführer und 
für das Gepäck ohne Weiteres eingestellt. Nach der Masse des Gepäcks, nicht 
nach der Zahl der verschiedenen, auf demselben Zuge befindlichen Truppentheile 
mit gleichem Ziel der Fahrt, werden erforderlichenfalls mehrere Wagen für Gepäck 
eingestellt. Während der Fahrt etwa abzuzweigende Transporte können ihr großes
	        
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