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stände nur ausgenutzt werden, wenn nach dem Ermessen der absen-
denden Militärbehörde militärische Rücksichten es gestatten.
8. Der nutzbare Laderaum auf offenen Wagen wird in der Höhe
und Breite allgemein durch das kleinste zulässige Ladeprofil mit 4, ₁₅₀ m Höhe,
3 m Breite und oberer halbkreisförmiger Abrundung begrenzt. In der Längen-
richtung darf die Ladung, soweit sie nicht mehr als 2 m über Schienenoberfläche
hoch ist, die Außenfläche der Kopfschwellen des Wagens nur soweit überragen,
daß zwischen den Endflächen der nicht eingedrückten Buffer und den Enden der
verladenen Gegenstände noch ein Zwischenraum von mindestens 40 cm bleibt;
auch muß über dem Zughaken und an jeder Seite desselben ein Raum von
mindestens 20 cm zum Einhängen der Kuppelung freigelassen werden. In größerer
Höhe als 2 m über Schienenoberfläche darf das vorstehend angegebene Maaß von
40 cm auf 20 cm reduzirt werden.
9. Der hiernach erweiterte verfügbare Raum ist in jedem einzelnen Falle,
besonders beim Verladen von Geschützen und Fahrzeugen, durch die zweckmäßigste
Zusammenstellung möglichst vollständig auszunutzen, indem im Allgemeinen auf
kleine Wagen einzelne (größere) Fahrzeuge, auf mittlere Wagen mehrere Fahr-
zeugtheile, auf die größten und tragfähigsten Wagen sehr lange (Brücken-) Fahr-
zeuge oder lange schwere Geschütze verladen werden. Wenn genügend lange Wagen
fehlen, dürfen Fahrzeuge und Geschütze letzterer Art auf zwei sicher verbundene
Wagen verladen werden.
10. Sollen untheilbare Lasten von mehr als 8 000 bis 10 000 kg be-
fördert werden, welche bei Benutzung von Wagen mit der normalen Bodenhöhe
von 1,22 m über Schienenoberfläche innerhalb des Ladeprofils nicht untergebracht
werden können, so sind besondere Transportmittel, soweit solche vorhanden, nach
Maßgabe des Anmeldezettels (Anl. I zur K. Tr. O.) zu stellen.
11. Zur Beurtheilung der für Fahrzeuge der Feldtruppen geeigneten Wagen-
längen dienen die Angaben der Militär-Eisenbahnbehörden (s. Nr. 16). Wegen
Gestellung der im einzelnen Falle geeigneten Wagen setzen sich die Truppenbefehls-
haber mit den Stationsvorstehern in Verbindung.
12. Das Gewicht der wesentlichen Gegenstände des Belagerungstrains
wird den Eisenbahnverwaltungen nach Bedarf mitgetheilt. Der Wagenraum für
Belagerungstrains wird in jedem Falle besonders ermittelt und dem Vorstande der
Einladestation bei der Transportanmeldung angegeben. Etwaige nachträgliche
Aenderungen, sowie Vervollständigungen werden demnächst dem Vorstande der
Einladestation unmittelbar mitgetheilt.
13. Bei allen Militärzügen wird ein Wagen für den Zugführer und
für das Gepäck ohne Weiteres eingestellt. Nach der Masse des Gepäcks, nicht
nach der Zahl der verschiedenen, auf demselben Zuge befindlichen Truppentheile
mit gleichem Ziel der Fahrt, werden erforderlichenfalls mehrere Wagen für Gepäck
eingestellt. Während der Fahrt etwa abzuzweigende Transporte können ihr großes