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Gepäck nöthigenfalls in besonderen Räumen eines von ihnen besetzten Wagens unter
geeigneter Bewachung unterbringen.
B. Wagenprofil.
14. Wagen, welche über den Bereich des Verwaltungsbezirks der Einlade-
station hinausgehen, müssen der Vorschrift des §. 23 der Normen für die Konstruktion
und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands genügen.
C. Zuglänge.
15. Militärzüge sollen 110 Wagenachsen niemals übersteigen, möglichst aber
nur bis 100 Achsen besetzt werden. Beträgt das Ladegewicht ausnahmsweise mehr
als 180 000 kg, so wird die Achsenzahl auf 66 bis 80 beschränkt; ein größeres
Ladegewicht als 320 000 kg in einem Zuge zu befördern, sind die Eisenbahnver-
waltungen nicht verpflichtet. Auf Strecken, welche zur Zugtheilung nöthigen, sollen
nicht mehr als 60 militärisch besetzte Achsen in einem Halbzuge fahren.
16. Die Militär-Eisenbahnbehörden übermitteln den Eisenbahnverwaltungen
besondere Zusammenstellungen der bei vollen Militärzügen zu gewärtigenden Ge-
sammtbelastung, zugleich als Anhalt für den mindesten Transportmittelbedarf und
die geringste Gesammtlänge eines zur Fortschaffung von Feldtruppen mit Geschützen
und Fahrzeugen bestimmten Zuges oder Zugtheiles.
17. Die Mitgabe von Wagen für Zugführer und Gepäck (A 14), das
Einstellen von Postwagen (K. Tr. O. §. 8, ₅), sowie das Anhängen von Wagen
mit Dienstgut (Kohlen u. s. w.) der Verwaltungen bei allen Militärzügen, und
der Anschluß von Wagen für den öffentlichen Verkehr bei Militär-Lokalzügen
(K. Tr. O. §. 8, ₄) muß sich innerhalb der zulässigen Achsenzahl und der Fahr-
zeiten halten.
D. Bremswagen.
18. Militärzüge sind, sofern ihre Geschwindigkeit 45 km in der Stunde
nicht übersteigt, bezüglich der einzustellenden Bremswagen wie Güterzüge zu
behandeln (Bahnp. Regl. §§. 13, 23 und 33). Die Bremswagen sollen bei Bildung
der Züge für die größte auf derem Wege liegende Neigung eingestellt werden.
In einzelnen Fällen können nach Anordnung der Militär-Eisenbahnbehörden, die
für stärkere Neigungen mehr erforderlichen Bremswagen nur für diese Strecken
zugefügt werden; die betreffende Eisenbahnverwaltung hat dann diese Wagen belastet
bereit zu halten und für die Bedienung der Bremsen zu sorgen.
Die Kranken- und Küchenwagen, sowie der Arztwagen der Lazarethzüge sind
ohne Bremsvorrichtung zu überweisen.