Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Gepäck nöthigenfalls in besonderen Räumen eines von ihnen besetzten Wagens unter 
geeigneter Bewachung unterbringen. 
B. Wagenprofil. 
14. Wagen, welche über den Bereich des Verwaltungsbezirks der Einlade- 
station hinausgehen, müssen der Vorschrift des §. 23 der Normen für die Konstruktion 
und Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands genügen. 
C. Zuglänge. 
15. Militärzüge sollen 110 Wagenachsen niemals übersteigen, möglichst aber 
nur bis 100 Achsen besetzt werden. Beträgt das Ladegewicht ausnahmsweise mehr 
als 180 000 kg, so wird die Achsenzahl auf 66 bis 80 beschränkt; ein größeres 
Ladegewicht als 320 000 kg in einem Zuge zu befördern, sind die Eisenbahnver- 
waltungen nicht verpflichtet. Auf Strecken, welche zur Zugtheilung nöthigen, sollen 
nicht mehr als 60 militärisch besetzte Achsen in einem Halbzuge fahren. 
16. Die Militär-Eisenbahnbehörden übermitteln den Eisenbahnverwaltungen 
besondere Zusammenstellungen der bei vollen Militärzügen zu gewärtigenden Ge- 
sammtbelastung, zugleich als Anhalt für den mindesten Transportmittelbedarf und 
die geringste Gesammtlänge eines zur Fortschaffung von Feldtruppen mit Geschützen 
und Fahrzeugen bestimmten Zuges oder Zugtheiles. 
17. Die Mitgabe von Wagen für Zugführer und Gepäck (A 14), das 
Einstellen von Postwagen (K. Tr. O. §. 8, ₅), sowie das Anhängen von Wagen 
mit Dienstgut (Kohlen u. s. w.) der Verwaltungen bei allen Militärzügen, und 
der Anschluß von Wagen für den öffentlichen Verkehr bei Militär-Lokalzügen 
(K. Tr. O. §. 8, ₄) muß sich innerhalb der zulässigen Achsenzahl und der Fahr- 
zeiten halten. 
D. Bremswagen. 
18. Militärzüge sind, sofern ihre Geschwindigkeit 45 km in der Stunde 
nicht übersteigt, bezüglich der einzustellenden Bremswagen wie Güterzüge zu 
behandeln (Bahnp. Regl. §§. 13, 23 und 33). Die Bremswagen sollen bei Bildung 
der Züge für die größte auf derem Wege liegende Neigung eingestellt werden. 
In einzelnen Fällen können nach Anordnung der Militär-Eisenbahnbehörden, die 
für stärkere Neigungen mehr erforderlichen Bremswagen nur für diese Strecken 
zugefügt werden; die betreffende Eisenbahnverwaltung hat dann diese Wagen belastet 
bereit zu halten und für die Bedienung der Bremsen zu sorgen. 
Die Kranken- und Küchenwagen, sowie der Arztwagen der Lazarethzüge sind 
ohne Bremsvorrichtung zu überweisen. 
  
 
	        
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