Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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8. Die Militärbefehlshaber formiren die auf dem Ausstellungsplatze ein- 
getroffenen Transporte oder Transporttheile zum Einladen nach der Oertlichkeit 
und den Zugängen zu den etwa getrennt liegenden Ladestellen; Fahrzeuge werden 
in der Deichselrichtung und möglichst nahe an die Rampe in derjenigen Reihen- 
folge gefahren, in welcher sie verladen werden sollen. 
9. Zur Aufrechthaltung der militärischen Ordnung innerhalb der Station 
wird eine Wache formirt, welche die erforderlichen Posten giebt. 
10. Der Zug (Zugtheil) für Militärtransporte ist in sich so zu ordnen, daß 
a) die verschiedenen in demselben fahrenden Truppentheile in sich geschlossen 
bleiben; 
b) bei einer im Laufe der Fahrt vorgesehenen Abtrennung einzelner Trans- 
porttheile die betreffenden Wagen ohne Rangirbewegungen oder Um- 
steigen abgehängt werden können, wobei für die erste Ordnung die etwa 
zu passirenden Kopfstationen in Betracht kommen; 
c) bei einer im Laufe der Fahrt von Truppentransporten vorgesehenen 
Zugtheilung möglichst auf jedem Halbzuge eine für sich marschfähige 
Abtheilung des Truppenkörpers sich befindet; 
d) bei der Vertheilung der Bremswagen innerhalb des Zuges auch auf 
eine vorgesehene Zugtheilung Rücksicht genommen (Bahnp. Regl. §. 33) 
— und eine Umrangirung bei Kopfstationen und Zugtheilungen, sowie 
die Einstellung an sich entbehrlicher Schutzwagen vermieden wird. 
11. Die Reihenfolge der Wagen eines Truppenzuges ist, wenn weder 
Zugtheilungen noch Kopfstationen in Frage kommen, in der Regel folgende: 
Lokomotive mit Tender, Wagen für Gepäck, Personen, Pferde, Geschütze, 
Munitionsfahrzeuge, andere Fahrzeuge. Muß Futter für die Dauer der Fahrt 
in besonderen bedeckten Wagen mitgeführt werden, so finden diese zwischen den 
Mannschafts- und Pferdewagen des betreffenden Truppentheils ihre Stelle. 
12. In Militärzügen soll der Wagen, welchen der Führer des Trans- 
ports benutzt, möglichst in der Mitte des Zuges sich befinden; dasselbe gilt für 
größere mit Militärtransporten zu besetzende Zugtheile. 
13. Der in Truppenzügen dem Tender folgende Schutzwagen dient zur 
Aufnahme von großem Gepäck, Fahnen, Standarten, Lanzen u. s. w. — nicht 
aber von Mannschaften (ausschließlich der etwa zur besonderen Beausfsichtigung 
der vorgenannten Gegenstände erforderlichen Personen), Pferden oder Munitions- 
fahrzeugen. 
14. Der Stationsvorsteher oder der das Einladen leitende Betriebsbeamte 
zeigt dem Führer des Transports (Transporttheils) die zu benutzenden Einlade- 
stellen und die zur Beladung bereitstehenden Wagen, sobald die Zeit für den Be- 
ginn des Einladens gekommen ist. 
15. Zur Uebergabe der Wagenausstattung stehen die Wagen an der 
Ladestelle; die Thüren der Zugangsseite sind geöffnet; alle Ausrüstungsstücke 
12* 
Bereitstellen des Zuges. 
Uebergabe der Wagen.
	        
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