Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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zu bewirken oder die Rückfahrt, sofern sie überhaupt ausführbar ist, etwa nach 
einer geeigneteren Stelle der Bahn oder nach der nächsten Station, zu versuchen ist. 
17. Der Zugführer sorgt für die Deckung des auf freier Strecke haltenden 
Zuges und der Ausladestelle durch Signale auf genügend weite Entfernung und 
auf allen Geleisen der Strecke. 
18. Auf hohen Dämmen, auf Brücken und in tiefen Einschnitten ist ein 
Ausladen auf freier Strecke meist nur bei mindestens zwei Geleisen möglich; in 
der Nähe fester Wege und in niedrigen Einschnitten von 0,5 bis 2 m Tiefe der 
Erdränder ist das Ausladen von Pferden und Fahrzeugen mittelst Nothrampe 
nach der Seite erleichtert. 
19. Erlaubt das auf dem Zuge befindliche Material und die Oertlichkeit, 
Pferde und Fahrzeuge mit mehreren Rampen gleichzeitig abzuladen, so wird 
nach dem Aussteigen der Mannschaften der Zug so zerlegt, daß zwischen den ein- 
zelnen auf eine Nothrampe anzuweisenden Gruppen von Pferde- und Fahrzeug- 
wagen Zwischenräume von mindestens einer Wagenlänge entstehen, um die in 
jeder Gruppe zuerst am vorderen oder hinteren Ende derselben entladenen Wagen, 
wenn nöthig, überrücken und die Nothrampe an der Stelle lassen zu können. 
20. Das Ausladen erfolgt im Uebrigen wie auf einer Station. Der 
Zugführer und die zur Deckung des Zuges nicht mitverwendeten Schaffner über- 
nehmen den Dienst der Stationsbeamten und die technische Leitung beim Schieben 
der Wagen u. s. w. 
21. Der Truppenbefehlshaber läßt den Zugführer bei der Wiederzusammen- 
setzung des Zuges und dem Verladen der Nothrampen zur Rückkehr nach der 
nächsten Station unterstützen. 
22. Für das Ein- und Ausladen der Sanitätszüge werden von der Militär- 
verwaltung besondere Vorschriften gegeben werden. 
 
	        
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