Das Verladen.
— 86 —
suchen durch die Bahnhofs-Kommandantur — jedoch stets nur an der freien
(Aussteige-) Seite des Zuges — bewirkt, auch der Zustand der Verladung unter-
sucht werden.
7. Ohne Vorwissen des Transportführers darf kein mit Militärgut be-
ladener Wagen von der Sendung abgetrennt werden. Die Begleitung hat
hierauf bei Nacht wie bei Tage, namentlich bei Rangirbewegungen, zu achten.
8. Ist nach Mittheilung des Stationsvorstehers das Zurücklassen von
Wagen auf Zwischenpunkten nöthig, so sorgt der Transportführer nach Bedarf
und nach Maßgabe der Stärke der Begleitung für eine besondere Bewachung
solcher Wagen, giebt dem zugetheilten Begleiter eine womöglich schriftliche An-
weisung für sein weiteres Verhalten, auch bei der Nachführung, und wendet sich
wegen der Nachführung an die Militär-Eisenbahnbehörde.
Im Falle des Zurückbleibens von Wagen mit Sprengstoffen ordnet die
Eisenbahnverwaltung sogleich die Nachführung, und der Transportführer macht
davon in der Regel nur der absendenden, wo erforderlich auch der empfangenden
Militärbehörde Meldung.
9. Muß auf einer Zwischenstation ein schadhafter Wagen umgeladen
werden, so vereinbart der Transportführer das Nöthige mit dem Stationsvorsteher
— unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten.
10. Für die Unterbringung und das Verhalten während der Fahrt, auf
den Zwischenstationen und Anhaltepunkten gelten die §§. 41 und 42, sowie die
Anlagen VII und VIII.
11. Die Eisenbahnverwaltung sorgt für die Verladung von Sendungen
unter einer vollen Wagenladung. Das Verladen aller größeren Sendungen er-
folgt auf Veranlassung der absendenden Militärbehörde (des Bahnhofs-Komman-
danten) durch kommandirte Mannschaften oder durch Eisenbahnarbeiter, welche
die Militärverwaltung annimmt. Zur Gewinnung der Letzteren wird die Eisen-
bahnverwaltung hülfreiche Hand bieten.
12. Die Eisenbahnverwaltung sorgt in jedem Falle für das rechtzeitige
Vorschieben der Wagen, sowie für die Unterstützung der Ladearbeit durch
mechanische Hülfsmittel und deren Bedienung, sowie durch Hülfsleistung beim
Feststellen und Befestigen der Lasten auf und innerhalb der Wagen, in sinn-
gemäßer Anwendung des §. 41 und der Anlage VII.
13. Der Eisenbahnverwaltung steht frei, die Verladung ganz oder theil-
weise selbst zu übernehmen, außer an den Magazinen der Sammelstationen.
14. Die Aufsicht beim Verladen führen die militärischerseits Beauftragten,
im Benehmen mit den dazu bestimmten Eisenbahnbeamten; die Letzteren allein,
wenn die Verwaltung die Verladung übernommen hat.
15. Ueber die Art und Ausstattung der Wagen, die wünschenswertte
Vertheilung der Lasten auf die einzelnen Wagen, die zweckmäßige Ordnung des
einzelnen Zuges, die Reihenfolge beim Verladen, die Ladestellen und die den Lasten