Contents : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

—  1190  —

Beim  Ablaufe  dieser  und  jeder  folgenden  zehnjährigen  Periode  werden  nach
vorgängiger  öffentlicher  Bekanntmachung  neue  Zinskupons  für  anderweite  zehn
Jahre  ausgereicht.  Die  Ausreichung  erfolgt  an  den  Präsentanten  des  Talons,
durch  dessen  Rückgabe  zugleich  über  den  Empfang  der  neuen  Serie  Zinskupons
nebst  Talons  quittirt  wird,  sofern  nicht  vorher  dagegen  von  dem  Inhaber  der
Qulitetion  bei  der  Direktion  der  Gesellschaft  schriftlich  Widerspruch  erhoben  woren
  ist.

Im  Falle  eines  solchen  Widerspruchs  erfolgt  die  Ausreichung  einer  neuen
Serie  Zinskupons  nebst  Talon  an  den  Inhaber  der  Obligation.

K.  4.

Die  Ansprüche  auf  Zinsvergütung  erlöschen  und  die  Zinskupons  werden
ungültig  und  werthlos,  wenn  diese  nicht  binnen  vier  Jahren  nach  der  Verfallzeit
zur  Zahlung  präsentirt  werden.

g.  5.

Die  Verzinsung  der  Obligationen  hört  an  dem  Tage  auf,  an  welchem  sie
zur  Zurückzahlung  fällig  sind.  Wird  diese  in  Empfang  genommen,  so  müssen
zugleich  die  ausgereichten  Zinskupons,  welche  später  als  an  jenem  Tage  verfallen,
mit  der  fälligen  Obligation  eingereicht  werden;  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der
Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapital  gekürzt  und  zur  Einlösung
dieser  Kupons  verwendet.

F.  6.

Zur  allmäligen  Tilgung  der  Schuld  wird  vom  Jahre  1874.  ab  jährlich
ein  halbes  Prozent  von  dem  gesammten  Nominalbetrage  derselben  nebst  dem
Betrage  der  durch  die  bereits  getilgten  Obligationen  entstehenden  Zinsersparniß
verwendet.  Außerdem  steht  der  Gesillschaft  eine  allgemeine  Kündigung  der  Obligationen
  mit  Genehmigung  Unseres  Handelsministers  zu.

Die  Nummern  der  in  einem  jeden  Jahre  zu  amortisirenden  Obligationen
werden  alljährlich  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausloosung  geschieht  Seitens
der  Direktion  mit  Zuziehung  eines  das  Protokoll  führenden  Notars  in  einem
vierzehn  Tage  zuvor  einmal  öffentlich  bekannt  gemachten  Termine,  zu  welchem
Jedermann  der  Zutritt  freisteht.

Die  Bekanntmachung  der  ausgeloosten  Obligationen,  sowie  einer  allgemeinen
Kündigung  derselben  erfolgt  durch  dreimalige  Einrüuckung  in  die  öffentlichen  Blätter
(§.  11.).  Die  erste  Einrückung  muß  mindestens  drei  Monate  vor  dem  bestimmten
  Zahlungstermin  stattfinden.  Die  Einlösung  der  ausgeloosten  Obligationen
geschieht  am  1.  Juli  jeden  Jahres,  die  Einlösung  der  gekündigten  Obligationen
kann  sowohl  am  2.  Januar  als  am  1.  Juli  jeden  Jahres  stattfinden.  Die
Rückzahlung  erfolgt  in  beiden  Fällen  nach  dem  Nennwruh=  gegen  Auslieferung
der  Obligation  an  den  Präsentanten.  Die  im  Wege  des  Tilgungsverfahrens
eingelösten  Obligationen  werden  unter  Beobachtung  der  oben  wegen  der  Ausloosung
  vorgeschriebenen  Form  verbrannt.  Diejenigen,  welche  im  Wege  der

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