Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Anspruch auf Invalidenrente, sofern anzunehmen ist, daß die Erwerbsunfähigkeit 
durch dieses Verhalten veranlaßt ist. 
§. 13. 
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines 
weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben kann, sofern 
daselbst nach Herkommen der Lohn der in land= oder forstwirthschaftlichen Be- 
trieben beschäftigten Arbeiter ganz oder zum Theil in Form von Naturalleistungen 
gewährt wird, bestimmt werden, daß denjenigen in diesem Bezirke wohnenden 
Rentenempfängern, welche innerhalb desselben als Arbeiter in land- und forst- 
wirthschaftlichen Betrieben ihren Lohn oder Gehalt ganz oder zum Theil in Form 
von Naturalleistungen bezogen haben, auch die Rente bis zu zwei Dritteln ihres 
Betrages in dieser Form gewährt wird. Der Werth der Naturalleistungen wird 
nach Durchschnittspreisen in Ansatz gebracht. Dieselben werden von der höheren 
Verwaltungsbehörde festgesetzt. Die statutarische Bestimmung bedarf der Geneh- 
migung der höheren Verwaltungsbehörde. 
Solchen Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksucht nach An- 
ordnung der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schankstätten 
nicht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, für deren 
Bezirk eine solche Anordnung getroffen worden ist, auch ohne daß die Voraus- 
setzungen des Absatzes 1 vorliegen, ihrem vollen Betrage nach in Naturalleistungen 
zu gewähren. 
Der Anspruch auf die Rente geht zu demjenigen Betrage, in welchem 
Naturalleistungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk 
eine solche Bestimmung getroffen ist, über, wogegen diesem die Leistung der 
Naturalien obliegt. 
Dem Bezugsberechtigten, auf welchen vorstehende Bestimmungen Anwen- 
dung finden sollen, ist dies von dem Kommunalverbande mitzutheilen. 
Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nach der Zustellung 
dieser Mittheilung die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen. Auf 
demselben Wege werden alle übrigen Streitigkeiten entschieden, welche aus der 
Anwendung dieser Bestimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem Kom- 
munalverbande entstehen. 
Sobald der Uebergang des Anspruchs auf Rente endgültig feststeht, hat 
auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Versicherungsanstalt die 
Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen. 
§. 14. 
Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen Wohnsitz 
im Deutschen Reich aufgiebt, mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente ab- 
gefunden werden.
	        
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