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Anspruch auf Invalidenrente, sofern anzunehmen ist, daß die Erwerbsunfähigkeit
durch dieses Verhalten veranlaßt ist.
§. 13.
Durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde für ihren Bezirk oder eines
weiteren Kommunalverbandes für seinen Bezirk oder Theile desselben kann, sofern
daselbst nach Herkommen der Lohn der in land= oder forstwirthschaftlichen Be-
trieben beschäftigten Arbeiter ganz oder zum Theil in Form von Naturalleistungen
gewährt wird, bestimmt werden, daß denjenigen in diesem Bezirke wohnenden
Rentenempfängern, welche innerhalb desselben als Arbeiter in land- und forst-
wirthschaftlichen Betrieben ihren Lohn oder Gehalt ganz oder zum Theil in Form
von Naturalleistungen bezogen haben, auch die Rente bis zu zwei Dritteln ihres
Betrages in dieser Form gewährt wird. Der Werth der Naturalleistungen wird
nach Durchschnittspreisen in Ansatz gebracht. Dieselben werden von der höheren
Verwaltungsbehörde festgesetzt. Die statutarische Bestimmung bedarf der Geneh-
migung der höheren Verwaltungsbehörde.
Solchen Personen, welchen wegen gewohnheitsmäßiger Trunksucht nach An-
ordnung der zuständigen Behörde geistige Getränke in öffentlichen Schankstätten
nicht verabfolgt werden dürfen, ist die Rente in derjenigen Gemeinde, für deren
Bezirk eine solche Anordnung getroffen worden ist, auch ohne daß die Voraus-
setzungen des Absatzes 1 vorliegen, ihrem vollen Betrage nach in Naturalleistungen
zu gewähren.
Der Anspruch auf die Rente geht zu demjenigen Betrage, in welchem
Naturalleistungen gewährt werden, auf den Kommunalverband, für dessen Bezirk
eine solche Bestimmung getroffen ist, über, wogegen diesem die Leistung der
Naturalien obliegt.
Dem Bezugsberechtigten, auf welchen vorstehende Bestimmungen Anwen-
dung finden sollen, ist dies von dem Kommunalverbande mitzutheilen.
Der Bezugsberechtigte ist befugt, binnen zwei Wochen nach der Zustellung
dieser Mittheilung die Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde anzurufen. Auf
demselben Wege werden alle übrigen Streitigkeiten entschieden, welche aus der
Anwendung dieser Bestimmungen zwischen dem Bezugsberechtigten und dem Kom-
munalverbande entstehen.
Sobald der Uebergang des Anspruchs auf Rente endgültig feststeht, hat
auf Antrag des Kommunalverbandes der Vorstand der Versicherungsanstalt die
Postverwaltung hiervon rechtzeitig in Kenntniß zu setzen.
§. 14.
Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann er, falls er seinen Wohnsitz
im Deutschen Reich aufgiebt, mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente ab-
gefunden werden.