Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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in  30  Apoints  à  1000  Rthlr.  S  30,000  Rthlr.,
in  175  -  400  :  =  Vy0,000  -
und  in  500  -  =  200  =  =  100,000  -
nach  dem  anliegenden  Schema  auszuferligen,  von  Seiten  der  Gläubiger  unkündbar
  und  aus  der  von  den  Altpommerschen  Landestheilen  jährlich  aufzubringenden
  Summe  von  40,000  Rehlr.  mit  fünf  Prozent  zu  verzinsen,  auch
durch  jährliche  Ausloosung  von  mindesiens  Ein  und  einem  Viertel  Prozent  des
Kapitalbetrages  vom  Jahre  1862.  ab  allmälig  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges
  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung
  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden
  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu
dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  is
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Inssegel.

Gegeben  Pokcsdam,  den  4.  Mai  1857.

(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Westphalen.  v.  Bodelschwingh.

Pommersche
Provinzial-Chausseebau-Obligation
II.  Emission
über  .  .  .  Thaler.

Die  Landstube  Alt-Pommerns,  welche  durch  den  unterm  2.  Februar  1857.

Allerhoͤchst  bestaͤtigten  Beschluß  des  27.  Kommunallandtags  von  Alt-Pommern

vom  13.  Februar  1856.  ermaͤchtigt  ist,  zur  Foͤrderung  des  Chausseebaues  in

Alt-Pommern  eine  anderweite  Anleihe  von  200,000  Rthlrn.  in  Schuldverschreibungen

  au  porteur  zu  machen,  bekenm  hierdurch,  zu  diesem  Zwecke

Rthlr.,  in  Buchslaben:

...............  Thaler  Preußisch  Kurant,

nach  dem  Muͤnzfuße  von  1764.  empfangen  zu  haben.

Die  Ruͤckzahlung  geschieht  vom  Jahre  1862.  ab  durch  Tilgung  von

jährlich  mindesiens  2500  Rthlr.  aus  denjenigen  40,000  Rthlrn.,  welche  die
Pro-