Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Ausfertigung des Bescheides unter Anschluß der Quittungskarten dem Rechnungs- 
büreau des Relchs-Versicherungsamts einzusenden. 
§. 88. 
Das Rechnungsbüreau hat alle bei dem Reichs-Versicherungsamt nach 
Maßgabe dieses Gesetzes vorkommenden rechnerischen Arbeiten auszuführen. Ins- 
besondere liegt demselben ob: 
1. die Vertheilung der Renten; 
2. die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Gesetzes herzustellenden statisti- 
schen Arbeiten. 
§. 89. 
Das Rechnungsbüreau vertheilt die Renten auf das Reich und die be- 
theiligten Versichertngsänstalten. Die Vertheilitig erfolgt, nachdem zunächst der 
gemäß §. 26 dem Reich in Rechnung zu stellende Zuschuß ausgeschieden worden 
ist, in dem Verhältniß der Beiträge, welche den einzelnen Versicherungsanstalten 
für den Versicherten zugeflossen, beziehungsweise gemäß §. 28 zu Lasten des Reichs 
in Anrechnung zu bringen sind. 
§. 90. 
Die Vertheilung ist den Vorständen der betheiligten Versicherungsanstalten 
unter Angabe der der Vertheilung zu Grunde gelegten Zahlen mitzutheilen. Jeder 
betheiligte Vorstand ist befugt, binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung gegen 
die Vertheilung Einspruch zu erheben. Erfolgt binnen dieser Frist kein Einspruch, 
so gilt die Vertheilung als endgültig; wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so ent- 
scheidet über denselben nach Anhörung der Vorstände der anderen betheiligten Ver- 
sicherungsanstalten das Reichs-Versicherungsamt. Von der Entscheidung werden 
die Vorstände in Kenntniß gesetzt.   
Sobald die auf die betheiligten Versicherungsanstalten entfallenden Antheile 
an der Rente endgültig feststehen, hat das Rechnungsbüreau eine Altsfertigung 
der Vertheilung dem Vorstande der für die Festsetzung der Rente zuständigen 
Versicherungsanstalt zu übersenden.  
§. 91.  Auszahlung durch die Post. 
 Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes der im 
 §. 90 Absatz 2 bezeichneten Versicherungsanstalt vorschußweise durch die Post- 
verwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren 
Bezirk der Empfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente 
seinen Wohnsitz hatte. Die Postanstalt ist berechtigt, an den Inhaber des Be- 
rechtigungsausweises Zahlung zu leisten. 
Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat auf seinen Antrag 
der Vorstand der Versicherungsanstalt, welcher die Rente angewiesen hatte, die 
letztere an die Postanstalt des neuen Wohnortes zur Auszahlung zu überweisen.
	        
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