Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§.  92. Erstattung der Vorschüsse der Postverwaltungen.

Die  Zentral-Postbehörden  haben  dem  Rechnungsbüreau  Nachweisungen  über
diejenigen  Zahlungen,  welche  auf  Grund  der  Anweisungen  der  Versich  erungsanstalten
  geleistet  worden  sind)#,  zuzutstellen.  Das  Rechnungsbüreau  hat  die  vorgeschossenen
  Beträge  nach  dem  gemäß  §.  89  festgestellten  Masstabe  auf  die  betheiligten
  Versicherungsanstalten  zu  vertheilen  und  den  letzteren  Nachweisungen
über  die  ihmen  zur  Last  fallenden  Einzelbeträge  zu  übersenden.  Eine  Nachweisung
über  die  dem  Reich  zur  Last  fallenden  Beträge  ist  dem  Relchskanzler  (Reichsamt
des  Inntern)  zuzustellen.

Den  Zentral-Postbehörden  hat  das  Rechnungsbüreau  nach  Ablauf  eines
jeden  Rechnungsjahres  mitzutheilen,  welche  Beträge  von  dem  Reich  und  von  den
einzelnen  Versicherungsanstalten  zu  erstatten  sind.    

Nach  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  an  sind
die  Zentral-Postbehörden  berechtigt,  von  jeder  Versicherungsanstalt  einen  Betriebsfonds
  einzuziehen.  Derselbe  ist  in  vierteljährlichen  Theilzahlungen  an  die  den  Versicherungsanstalten
  von  der  Zentral-Postbehörde  zu  bezeichnenden  Kassen  abzuführen
und  darf  die  für  die  Versicherungsanstalt  im  abgelaufenen  Rechnungsjahre  vorgeschossenen
  Beträge  nicht  übersteigen,

§.  93.

Die  Versicherungsanstalten  haben  die  von  den  Postverwaltungen  vorgeschossenen
  Beträge  binnen  zwei  Wochen  nach  Empfang  der  Schlußnachweisung
für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr  zu  erstatten.  Die  Erstattung  erfolgt  aus  den

bereiten  Mitteln  der  Anstalt.  Sind  solche  nicht  vorhanden  und  bietet  auch  der

Reservefonds  solche  nicht  dar,  so  hat  der  weitere  Kommunalverband  beziehungsweise
  der  Bundesstaat  die  erforderlichen  Beträge  vorzuschießen.  Bei  gemeinsamen
Versicherungsanstalten  erfolgt  die  Aufbringung  dieses  Vorschusses  nach  dem  im
§.  44  Absatz  2  festgesetzten  Verhältniß.

Gegen  Versicherungsanstalten,  welche  mit  der  Erstattung  der  Beträge  im
Rückstande  bleiben,  ist  auf  Antrag  der  Zentral-Postbehörde  von  dem  Reichs-Versicherungsamt
  das  Zwangsbeitreibungsverfahren  einzuleiten.

§.  94.
Die  Bestimmungen  der  §§.  79  bis  82,  86  bis  93  finden  auf  die  nach
§§.  5  und  7  zugelassenen  Kassenelnrichtungen  entsprechende  Amwendiuig.  Den
letzteren  ist  bei  der  Vertheilung  der  Renten,  welche  von  Versicherungsanstalten  festgestellt
  sind,  die  gleiche  Summe  von  Beiträgen  in  Anrechnung  zu  bringen,  welche
bei  Bemessung  der  Rente  für  die  Dauer  der  Versicherung  des  Rentenempfängers
bei  einer  Kasseneinrichtuung  nach  §.  27  in  Anrechmung  gebracht  ist.  Die  Vertheilung
von  Renten,  welche  von  einer  Kasseneinrichtung  festgestellt  sind,  erfolgt,  soweit  ein
Anspruch  auf  dieselben  auch  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  bestehen  würde