Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

—  199  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  25.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten  der  Bremer
Bank  in  Bremen.  S.  199.  —  Bekanntmachung,  betreffend  den  Antheil  der  Reichsbank  an  dem
Gesammtbetrage  des  steuerfreien  ungedeckten  Notenumlaufs.  S.  200.

 

 

 

(Nr.  1875.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  und  die  Einziehung  der  Einhundertmarknoten
  der  Bremer  Bank  in  Bremen.  Vom  25.  Oktober  1889.

Nachdem  die  Bremer  Bank  in  Bremen  auf  das  Recht,  Banknoten  auszugeben,
vom  1.  Oktober  d.  J.  an  verzichtet  hat,  hat  der  Bundesrath  auf  Grund  des
§.  6  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)  den  Aufruf
und  die  Einziehung  der  von  der  Bremer  Bank  in  Bremen  unter  dem  1.  Juli  1872
ausgegebenen  Einhundertmarknoten  mit  folgenden  Maßgaben  angeordnet:

1.  Der  Aufruf  ist  im  laufenden  Jahre,  und  zwar  in  angemessenen  Zwischenräumen,
  zweimal  und  im  Laufe  der  Jahre  1890  und  1891  mindestens
je  zweimal  bekannt  zu  machen

im  Deutschen  Reichsanzeiger,
in  der  Berliner  Börsenzeitung,
in  der  Weserzeitung.

2.  Die  aufgerufenen  Noten  können  vom  Tage  der  ersten  Bekanntmachung
bis  zum  31.  Dezember  1889  bei  der  Kasse  der  Bremer  Bank  in  Bremen
und  bei  der  Deutschen  Bank  in  Berlin  gegen  Baargeld  umgetauscht
werden.

3.  Nach  dem  31.  Dezember  1889  hören  die  mit  der  Firma  der  Bremer
Bank  umlaufenden  Noten  auf,  Zahlungsmittel  zu  sein;  dieselben  behalten
  jedoch  die  Kraft  einfacher  Schuldscheine  und  werden  als  solche
bei  der  Kasse  der  Bremer  Bank  in  Bremen  bis  zum  Ablauf  des
Jahres  1891  eingelöst  werden.

4.  Die  bis  zum  Ablauf  der  letztbezeichneten  Frist  nicht  zur  Einlösung  gelangten
  Banknoten  sind  auch  als  einfache  Schuldscheine  präkludirt.

Berlin,  den  25.  Oktober  1889.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

Reichs-Gesetzbl.  1889.  41
Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Oktober  1889.