Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

—  201  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  26.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875.  S.  201.

 

 

 

 

(Nr.  1877.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875.  Vom
18.  Dezember  1889.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  1.

Der  §.  24  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  (Reichs-Gesetzbl.  S.  177)
wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

Aus  dem  beim  Jahresabschlusse  sich  ergebenden  Reingewinn  der
Reichsbank  wird:

1.  zunächst  den  Antheilseignern  eine  ordentliche  Dividende  von  drei
und  einhalb  Prozent  des  Grundkapitals  berechnet,  sodann

2.  von  dem  Mehrbetrage  eine  Quote  von  zwanzig  Prozent  dem
Reservefonds  zugeschrieben,  solange  derselbe  nicht  ein  Viertel  des
Grundkapitals  beträgt,

3.  der  alsdann  verbleibende  Ueberrest  zur  Hälfte  an  die  Antheilseigner
und  zur  Hälfte  an  die  Reichskasse  gezahlt,  soweit  die  Gesammtdividende
  der  Antheilseigner  nicht  sechs  Prozent  übersteigt.  Von
dem  weiter  verbleibenden  Reste  erhalten  die  Antheilseigner  ein
Viertel,  die  Reichskasse  drei  Viertel.

Erreicht  der  Reingewinn  nicht  volle  drei  und  einhalb  Prozent  des

Grundkapitals,  so  ist  das  Fehlende  aus  dem  Reservefonds  zu  ergänzen.
Das  bei  Begebung  von  Antheilsscheinen  der  Reichsbank  etwa  zu
gewinnende  Aufgeld  fließt  dem  Reservefonds  zu.
Reichs-Gesetzbl.  1889.  42

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Dezember  1889.