Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 37. 
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, die Genossenschaft bei Abschließung von 
Verträgen mit dem Vorstande zu vertreten und gegen die Mitglieder desselben die 
Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung beschließt. 
 Der Genehmigung des Aufsichtsraths bedarf jede Gewährung von Kredit 
an ein Mitglied des Vorstandes, soweit letztere nicht durch das Statut an noch 
andere Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der 
Annahme eines Vorstandsmitgliedes als Bürgen für eine Kreditgewährung. 
In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths wird die Genossen- 
schaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung ge- 
wählt werden. 
§. 38. 
Der Aufsichtsrath ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vor- 
standes vorläufig, bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden General- 
versammlung, von ihren Geschäften zu entheben und wegen einstweiliger Fort- 
führung derselben das Erforderliche zu veranlassen. 
§. 39. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben die Sorgfalt eines ordentlichen 
Geschäftsmannes anzuwenden. 
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genossenschaft 
persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. 
Insbesondere sind sie in den Fällen des §. 32 Absatz 3 zum Ersatze der 
Zahlung verpflichtet, wenn diese mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten 
erfolgt ist. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in 
fünf Jahren. 
§. 40. 
Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft sowie die Vertretung der 
letzteren in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevollmächtigten 
oder Beamten der Genossenschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt 
sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich 
im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte 
gewöhnlich mit sich bringt. 
Die Bestellung von Prokuristen oder von Handlungsbevollmächtigten zum 
gesammten Geschäftsbetriebe findet nicht statt. 
§. 41. 
Die Rechte, welche den Genossen in den Angelegenheiten der Genossenschaft, 
insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz 
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